Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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für Brennereien im Betriebsjahr 1916/17 bei der Verarbeiiung von Rüben und 
Rübensäften vom 23. März 1916 — Reichs-Gesetzbl. S. 191 —) nur im Einver- 
nehmen mit der Reichszuckerstelle erteilt werden. 
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Rohzucker ist einschließlich des Nacherzeugnisses auf Verbrauchszucker zu 
verarbeiten. Die Reichszuckerstelle kann Ausnahmen zulassen und anordnen, von 
welchen Fabriken und unter welchen Bedingungen Rohzucker sonst zu liefern und 
zu verwenden ist. ge 
Von dem im Betriebsjahr 1916/17 in den einzelnen rübenverarbeitenden 
Fabriken hergestellten Rohzucker sind zur Lieferung im Oktober zwanzig Hundert, 
teile, im November fünfundzwanzig Hundertteile, im Dezember 1916 fünfzehn 
Hundertteile der um fünfzehn Hundertteile gekürzten voraussichtlichen Gewinnung 
an die Verbrauchszuckerfabriken zu verteilen. 
Von der für den Oktober zugeteilten Rohzuckermenge ist, was ohne Ab- 
nahmeverzug der empfangsberechtigten Verbrauchszuckerfabrik im Oktober nicht 
geliefert wird, zur einen Hälfte im November, zur anderen Hälfte im Dezember 
abzunehmen. Von dieser letzten Hälfte haben die Verbrauchszuckerfabriken neunzig 
Hundertteile den liefernden Rohzuckerfabriken bis 15. November 1916 zu bezahlen. 
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Bei der Verteilung des Rohzuckers ist auf den tatsächlichen Bedarf, die 
Wünsche der Beteiligten, die Lage der Fabriken, ihre Betriebsweise und die fest- 
gesetzten Preise tunlichst Rücksicht zu nehmen. 
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Der Rohzucker ist zunächst nach den Bedarfsanteilen der einzelnen Ver- 
brauchszuckerfabriken bis zur Höhe von 92½ Hundertteilen der Bedarfsanteile 
auf die Fabriken zu verteilen. Bedarfsanteil ist, sofern nicht eine besondere 
Bestimmung getroffen ist, diejenige Verbrauchszuckermenge, die in zwölf auf- 
einanderfolgenden, aus der Zeit vom 1. Oktober 1908 bis 30. September 1913 
auszuwählenden Monaten unmittelbar oder mittelbar steueramtlich zum Inlands- 
verbrauch abgefertigt wurde, zuzüglich der versteuerten Vorräte bei Beginn und 
abzüglich der versteuerten Vorräte am Ende der gewählten zwölf Monate. 
Als Bedarfsanteil der dem Verbande Deutscher Zuckerraffinerien, G.m. b. H. 
in Berlin, angehörenden Verbrauchszuckerfabriken gilt ihre Verbandsbeteiligungszahl. 
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Verbleibt hiernach noch Rohzucker zur Verteilung, so wird er auf die an 
der Ausfuhr früher beteiligt gewesenen Verbrauchszuckerfabriken verteilt und 
zwar bis zur Höhe von 40 Hundertteilen ihres Zusatzanteils. Zusatzanteil der 
einzelnen Verbrauchszuckerfabrik ist diejenige Verbrauchszuckermenge, die in 12 
aufeinanderfolgenden, aus der Zeit vom 1. Oktober 1908 bis 30. September 
1913 auszuwählenden Monaten steueramtlich zur Ausfuhr abgefertigt wurde. 
Der Zusatzanteil ermäßigt sich um diejenige Menge, um die die Summe des
	        
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