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für Brennereien im Betriebsjahr 1916/17 bei der Verarbeiiung von Rüben und
Rübensäften vom 23. März 1916 — Reichs-Gesetzbl. S. 191 —) nur im Einver-
nehmen mit der Reichszuckerstelle erteilt werden.
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Rohzucker ist einschließlich des Nacherzeugnisses auf Verbrauchszucker zu
verarbeiten. Die Reichszuckerstelle kann Ausnahmen zulassen und anordnen, von
welchen Fabriken und unter welchen Bedingungen Rohzucker sonst zu liefern und
zu verwenden ist. ge
Von dem im Betriebsjahr 1916/17 in den einzelnen rübenverarbeitenden
Fabriken hergestellten Rohzucker sind zur Lieferung im Oktober zwanzig Hundert,
teile, im November fünfundzwanzig Hundertteile, im Dezember 1916 fünfzehn
Hundertteile der um fünfzehn Hundertteile gekürzten voraussichtlichen Gewinnung
an die Verbrauchszuckerfabriken zu verteilen.
Von der für den Oktober zugeteilten Rohzuckermenge ist, was ohne Ab-
nahmeverzug der empfangsberechtigten Verbrauchszuckerfabrik im Oktober nicht
geliefert wird, zur einen Hälfte im November, zur anderen Hälfte im Dezember
abzunehmen. Von dieser letzten Hälfte haben die Verbrauchszuckerfabriken neunzig
Hundertteile den liefernden Rohzuckerfabriken bis 15. November 1916 zu bezahlen.
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Bei der Verteilung des Rohzuckers ist auf den tatsächlichen Bedarf, die
Wünsche der Beteiligten, die Lage der Fabriken, ihre Betriebsweise und die fest-
gesetzten Preise tunlichst Rücksicht zu nehmen.
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Der Rohzucker ist zunächst nach den Bedarfsanteilen der einzelnen Ver-
brauchszuckerfabriken bis zur Höhe von 92½ Hundertteilen der Bedarfsanteile
auf die Fabriken zu verteilen. Bedarfsanteil ist, sofern nicht eine besondere
Bestimmung getroffen ist, diejenige Verbrauchszuckermenge, die in zwölf auf-
einanderfolgenden, aus der Zeit vom 1. Oktober 1908 bis 30. September 1913
auszuwählenden Monaten unmittelbar oder mittelbar steueramtlich zum Inlands-
verbrauch abgefertigt wurde, zuzüglich der versteuerten Vorräte bei Beginn und
abzüglich der versteuerten Vorräte am Ende der gewählten zwölf Monate.
Als Bedarfsanteil der dem Verbande Deutscher Zuckerraffinerien, G.m. b. H.
in Berlin, angehörenden Verbrauchszuckerfabriken gilt ihre Verbandsbeteiligungszahl.
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Verbleibt hiernach noch Rohzucker zur Verteilung, so wird er auf die an
der Ausfuhr früher beteiligt gewesenen Verbrauchszuckerfabriken verteilt und
zwar bis zur Höhe von 40 Hundertteilen ihres Zusatzanteils. Zusatzanteil der
einzelnen Verbrauchszuckerfabrik ist diejenige Verbrauchszuckermenge, die in 12
aufeinanderfolgenden, aus der Zeit vom 1. Oktober 1908 bis 30. September
1913 auszuwählenden Monaten steueramtlich zur Ausfuhr abgefertigt wurde.
Der Zusatzanteil ermäßigt sich um diejenige Menge, um die die Summe des