Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 1091 — 
III. Einfuhr und Durchfuhr 
§ 27 
Zuckerrüben, Rohzucker (auch Nacherzeugnis) und Verbrauchszucker, die aus 
dem Ausland eingeführt werden, sind von dem Einführenden an die Zentral- 
Einkaufsgesellschaft m. b. H. in Berlin zu liefern. Sie dürfen nur durch die 
Zentral-Einkaufsgesellschaft oder mit deren Genehmigung in den Verkehr ge- 
bracht werden.  
§ 28  
Wer aus dem Ausland Zuckerrüben, Rohzucker oder Verbrauchszucker ein- 
führt, ist verpflichtet, der Zentral-Einkaufsgesellschaft in Berlin über Menge, Art 
Einkaufspreis, Verpackung und Bestimmungsort unverzüglich nach der im Ausland 
erfolgten Verladung Anzeige zu erstatten und alle sonst handelsüblichen Mit- 
teilungen an die Zentral-Einkaufsgesellschaft weiterzuleiten. Er hat den Ein- 
gang der Ware und ihren Aufbewahrungsort der Zentral-Einkaufsgesellschaft un- 
verzüglich anzuzeigen, die Ware nach den Anweisungen der Jentral-Einkaufsgesellschaft 
zu verladen und bis zur Abnahme durch die Zentral--Einkaufsgesellschaft mit der 
Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren und in handelsüblicher 
Weise zu versichern. 
Als Einführender gilt, wer nach Eingang der Ware im Inland zur Ver- 
fügung über sie für eigene oder fremde Rechnung berechtigt ist. Befindet sich 
der Verfügungsberechtigte nicht im Inland, so tritt an seine Stelle der Empfänger. 
§ 29 
Die Zentral-Einkaufsgesellschaft hat sich unverzüglich nach Empfang der 
Anzeige von der Einfuhr und, wenn eine Besichtigung vorgenommen wird, nach 
der Besichtigung zu erklären, ob sie die Ware übernehmen will. Das Eigentum 
geht in dem Zeitpunkt auf die Gesellschaft über, in dem die Übernahmeerklärung 
dem Veräußerer oder dem Inhaber des Gewahrsams zugeht. 
§ 30 
Die Zentral-Einkaufsgesellschaft hat für die von ihr übernommene Ware 
einen angemessenen Übernahmepreis zu zahlen. Alle Streitigkeiten zwischen der 
Zentral-Einkaufsgesellschaft und dem Veräußerer über die Lieferung, die Auf- 
bewahrung, den Eigentumsübergang und dem Preise entscheidet endgültig ein 
Ausschuß. Der Ausschuß besteht aus einem Vorsitzenden und vier Mitgliedern. 
Der Vorsitzende und die Mitglieder sowie die Stellvertreter für sie werden vom 
Reichskanzler ernannt. 
Der Reichskanzler kann allgemeine Grundsätze aufstellen, die der Ausschuß 
bei seinen Entscheidungen zu befolgen hat. 
Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Feststellung des 
Preises zu liefern, die Zentral-Einkaufsgesellschaft vorläufig den von ihr für 
angemessen erachteten Preis zu zahlen. 
§ 31 
Die Zentral-Einkaufsgesellschaft hat die Ware auf Verlangen des Verpflichteten 
spätestens binnen fünf Tagen von dem Tage ab abzunehmen, an welchem ihr