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Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehn-
tausend Mark wird bestraft:
1. wer dem 9 2 zuwider Futtermittel in anderer Weise als durch die
Bezugsvereinigung absetzt oder den Vorschriften des § 2 Abs. 2 Nr. 3
über den Verkehr mit Saatgut zuwiderhandelt;
2. wer die ihm nach § 3 obliegenden Anzeigen nicht in der gesetzten Frist
erstattet oder wer wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben
macht;
3. wer der ihm nach 95 olliegenden Verpflichtung zum Trocknen nicht
nachkommt;
4. wer der Verpflichtung zur Aufbewahrung, pfleglichen Behandlung und
zur Versicherung (6 6 Abs. 3) zuwiderhandelt
5. wer den ihm auf Grund des §# 14 auferlegten Verpflichtungen nicht
nachkommt;
6. wer den nach 92 Abs. 2 Nr. 3, 917 erlassenen Bestimmungen zu-
widerhandelt;
7. wer dem §9 15 zuwider Mischfutter ohne Genehmigung herstellt.
In den Fällen der Nrn. 1, 2, 3) 7 können neben der Strafe die Gegen-
stände auf die sich die strafbare Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne
Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
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Soweit in dieser Verordnung die Bezugsvereinigung genannt ist, treten bei
Ausput- und Schwimmgerste an die Stelle der Bezugsvereinigung die von der
Reichsfuttermittelstelle bestimmten Stellen.
Die Vorschriften der 99 10, 11 finden auf Ausputz= und Schwimmgersle
leine Anwendung.
Gerste, die im Gemenge mit Hülsenfrüchten gewesen und nach der Ab-
erntung des Gemenges aus diesem ausgesondert ist, unterliegt den Vorschriften
der Bekanntmachung über Gerste aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 (Reichs-
Gesetzbl. S. 800).
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Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Ver—
ordnung zulassen.
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Die Bekanntmachung über den Verkehr mit Kraftfuttermitteln vom
28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 399) nebst den Bekanntmachungen vom
5. August, 19. August, 13. September, 8. November, 19. Dezember 1915
(Reichs-Gesetzbl. S. 489, 503, 584, 747, 831) und vom 16. März, 24. März,