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laden. Sie haben die Vorräte bis zur Abnahme aufzubewahren, pfleglich zu be—
handeln und in handelsüblicher Weise zu versichern. Der Reichskanzler kann
nähere Bestimmungen hierüber erlassen.
Rübenverarbeitende Zuckerfabriken haben die Schnitzel, deren käufliche Uber-
lassung die Bezugsvereinigung verlangen kann, soweit sie Anlagen dazu besitzen,
zu trocknen.
Die Vorschriften im Abs. 1 gelten nicht für
1. die im 92 Abs. 2 Nr. 1 genannten Mengen;
2. Schnitzel, die von Juckerfabriken auf Grund des 9 2 Abs. 2 Nr. 2 an
die rübenbauenden Landwirte zurückgeliefert und von diesen im eigenen
Betriebe verfüttert werden.
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Die Bezugsvereinigung hat auf Antrag des Eigentümers binnen 14 Tagen
nach Eingang des Antrags zu erklären, welche bestimmt zu bezeichnenden Mengen
sie übernehmen will. Für die Mengen, welche die Bezugsvereinigung hiernach
nicht übernehmen will, erlischt die Absatzbeschränkung nach § 2. Das gleiche
gilt, soweit die Bezugsvereinigung eine Erklärung binnen der Frist nicht abgibt.
Alle Mengen, die hiernach dem Absatz durch die Bezugsvereinigung vor-
behalten sind, müssen von ihr abgenommen werden. Der Eigentümer hat der
Bezugsvereinigung anzuzeigen, von welchem Zeitpunkt ab er zur Lieferung bereit
ist. Erfolgt die Abnahme nicht binnen 4 Wochen nach diesem Zeitpunkt, so ist
der Kaufpreis binnen weiteren 14 Tagen zu entrichten und vom Ablauf der
Abnahmefrist ab mit 1 vom Hundert über den jeweiligen Reichsbankdiskont zu
verzinsen. Mit dem Zeitpunkt, an dem die Verzinsung beginnt, geht die Gefahr
des zufälligen Verderbens oder der zusälligen Wertverminderung auf die Bezugs-
vereinigung über. Für die Aufbewahrung, pflegliche Behandlung und Versicherung
(& 4 Abs. 1) erhält der Eigentümer vom SZeitpunkt des Gefahrüberganges ab eine
Vergütung, deren Höhe der Reichskanzler festsetzt. Der Eigentümer hat nach
näherer Anweisung des Reichskanzlers Feststellungen darüber zu treffen, in welchem
Zustand sich die Gegenstände im Jeitpunkt des Gefahrüberganges befinden; im
Streitfall hat er den Justand nachzuweisen.
Die Bezugsvereinigung ist zur Abnahme verpflichtet, sobald der Eigentümer
durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde nachweist, daß eine weitere
Lagerung ihm nicht möglich ist.
Die Melasse darf auch nach dem Zeitpunkt des Gefahrüberganges (Abs. 2
Satz 4) ungetrennt von den übrigen Melassemengen aufbewahrt werden, wenn die
getrennte Aufbewahrung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist.
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Die Bezugsvereinigung hat dem Eigentümer für die von ihr abgenommenen
Mengen einen angemessenen Ubernahmepreis zu zahlen. Dieser Preis darf die
vom Reichskanzler bestimmten Grenzen nicht übersteigen.