Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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laden. Sie haben die Vorräte bis zur Abnahme aufzubewahren, pfleglich zu be— 
handeln und in handelsüblicher Weise zu versichern. Der Reichskanzler kann 
nähere Bestimmungen hierüber erlassen. 
Rübenverarbeitende Zuckerfabriken haben die Schnitzel, deren käufliche Uber- 
lassung die Bezugsvereinigung verlangen kann, soweit sie Anlagen dazu besitzen, 
zu trocknen. 
Die Vorschriften im Abs. 1 gelten nicht für 
1. die im 92 Abs. 2 Nr. 1 genannten Mengen; 
2. Schnitzel, die von Juckerfabriken auf Grund des 9 2 Abs. 2 Nr. 2 an 
die rübenbauenden Landwirte zurückgeliefert und von diesen im eigenen 
Betriebe verfüttert werden. 
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Die Bezugsvereinigung hat auf Antrag des Eigentümers binnen 14 Tagen 
nach Eingang des Antrags zu erklären, welche bestimmt zu bezeichnenden Mengen 
sie übernehmen will. Für die Mengen, welche die Bezugsvereinigung hiernach 
nicht übernehmen will, erlischt die Absatzbeschränkung nach § 2. Das gleiche 
gilt, soweit die Bezugsvereinigung eine Erklärung binnen der Frist nicht abgibt. 
Alle Mengen, die hiernach dem Absatz durch die Bezugsvereinigung vor- 
behalten sind, müssen von ihr abgenommen werden. Der Eigentümer hat der 
Bezugsvereinigung anzuzeigen, von welchem Zeitpunkt ab er zur Lieferung bereit 
ist. Erfolgt die Abnahme nicht binnen 4 Wochen nach diesem Zeitpunkt, so ist 
der Kaufpreis binnen weiteren 14 Tagen zu entrichten und vom Ablauf der 
Abnahmefrist ab mit 1 vom Hundert über den jeweiligen Reichsbankdiskont zu 
verzinsen. Mit dem Zeitpunkt, an dem die Verzinsung beginnt, geht die Gefahr 
des zufälligen Verderbens oder der zusälligen Wertverminderung auf die Bezugs- 
vereinigung über. Für die Aufbewahrung, pflegliche Behandlung und Versicherung 
(& 4 Abs. 1) erhält der Eigentümer vom SZeitpunkt des Gefahrüberganges ab eine 
Vergütung, deren Höhe der Reichskanzler festsetzt. Der Eigentümer hat nach 
näherer Anweisung des Reichskanzlers Feststellungen darüber zu treffen, in welchem 
Zustand sich die Gegenstände im Jeitpunkt des Gefahrüberganges befinden; im 
Streitfall hat er den Justand nachzuweisen. 
Die Bezugsvereinigung ist zur Abnahme verpflichtet, sobald der Eigentümer 
durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde nachweist, daß eine weitere 
Lagerung ihm nicht möglich ist. 
Die Melasse darf auch nach dem Zeitpunkt des Gefahrüberganges (Abs. 2 
Satz 4) ungetrennt von den übrigen Melassemengen aufbewahrt werden, wenn die 
getrennte Aufbewahrung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. 
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Die Bezugsvereinigung hat dem Eigentümer für die von ihr abgenommenen 
Mengen einen angemessenen Ubernahmepreis zu zahlen. Dieser Preis darf die 
vom Reichskanzler bestimmten Grenzen nicht übersteigen.
	        
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