Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Ist der Verkäufer mit dem von der Bezugsvereinigung gebotenen Preise 
nicht einverstanden, so setzt ein Schiedsgericht unter Ausschluß des Rechtswegs 
den Preis endgültig fest. Das Schiedsgericht ist an die nach Abs. 1 bestimmten 
Preisgrenzen gebunden. Es bestimmt darüber, wer die baren Auslagen des 
Verfahrens zu tragen hat. Bei der Festsetzung ist der Preis zu berücksichtigen, 
der zur Zeit des Gefahrüberganges 5 Abs. 2 Satz 4) angemessen war. Der 
Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des Ubernahme- 
Preises zu liefern, die Bezugsvereinigung vorläufig den von ihr für angemessen 
crachteten Preis zu zahlen. 
Das Schiedsgericht wird von der Landeszentralbehörde bestellt. Juständig 
ist das Schiedsgericht des Bezirkes, aus dem die Lieferung erfolgen soll. 
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Erfolgt die Uberlassung nicht freiwillig, so kann das Eigentum auf Antrag 
der Bezugsvereinigung durch Anordnung der zuständigen Behörde auf sie oder 
die von ihr in dem Antrag bezeichnete Person übertragen werden. Die An- 
ordnung ist an den Eigentümer zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die 
Anordnung dem Eigentümer zugeht. Juständig ist die Behörde des Bezirkes, aus 
dem die Lieferung erfolgen soll. 
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Die Zahlung erfolgt spätestens 14 Tage nach Abnahme, soweit sie nicht 
nach 85 Abs. 2 Satz 3 früher zu erfolgen hat. Für streitige Restbeträge beginnt 
diese Frist mit dem Tage, an dem die Entscheidung des Schiedsgerichts der 
Bezugsvereinigung zugeht. 
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Die Futtermittel sind, vorbehaltlich der Vorschrift des Abs. 2, zu den 
Einheitspreisen zu liefern, die der Reichskanzler festsetzt. Bei Beförderung mit 
der Eisenbahn ist die Lieferung frei der Bestimmungsstation zu bewirken. 
Die Bezugsvereinigung darf zu diesen Einheitspreisen einen Juschlag von 
3 vom Hundert erheben. 
Die Zuschläge, welche die Weiterverkäufer erheben dürfen, werden durch 
die Landeszentralbehörden festgesetzt. 
10 
Die Bezugsvereinigung darf von dem Umsatz 2 vom Tausend als Ver- 
mittlungsvergütung zurückbehalten. · 
Im übrigen ist der Reingewinn zur Beschaffung von Futtermitteln aus 
dem Ausland nach den Weisungen des Reichskanzlers zu verwenden. Uber den 
ctwa verbleibenden Rest verfügt der Reichskanzler. 
& 11 . 
Die Bezugsvereinigung hat die zuckerhaltigen Futtermittel an die Landes- 
futtermittelstellen, an die von diesen bestimmten Stellen, an die Kommunalverbände 
250“
	        
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