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Ist der Verkäufer mit dem von der Bezugsvereinigung gebotenen Preise
nicht einverstanden, so setzt ein Schiedsgericht unter Ausschluß des Rechtswegs
den Preis endgültig fest. Das Schiedsgericht ist an die nach Abs. 1 bestimmten
Preisgrenzen gebunden. Es bestimmt darüber, wer die baren Auslagen des
Verfahrens zu tragen hat. Bei der Festsetzung ist der Preis zu berücksichtigen,
der zur Zeit des Gefahrüberganges 5 Abs. 2 Satz 4) angemessen war. Der
Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des Ubernahme-
Preises zu liefern, die Bezugsvereinigung vorläufig den von ihr für angemessen
crachteten Preis zu zahlen.
Das Schiedsgericht wird von der Landeszentralbehörde bestellt. Juständig
ist das Schiedsgericht des Bezirkes, aus dem die Lieferung erfolgen soll.
87
Erfolgt die Uberlassung nicht freiwillig, so kann das Eigentum auf Antrag
der Bezugsvereinigung durch Anordnung der zuständigen Behörde auf sie oder
die von ihr in dem Antrag bezeichnete Person übertragen werden. Die An-
ordnung ist an den Eigentümer zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die
Anordnung dem Eigentümer zugeht. Juständig ist die Behörde des Bezirkes, aus
dem die Lieferung erfolgen soll.
88
Die Zahlung erfolgt spätestens 14 Tage nach Abnahme, soweit sie nicht
nach 85 Abs. 2 Satz 3 früher zu erfolgen hat. Für streitige Restbeträge beginnt
diese Frist mit dem Tage, an dem die Entscheidung des Schiedsgerichts der
Bezugsvereinigung zugeht.
9
Die Futtermittel sind, vorbehaltlich der Vorschrift des Abs. 2, zu den
Einheitspreisen zu liefern, die der Reichskanzler festsetzt. Bei Beförderung mit
der Eisenbahn ist die Lieferung frei der Bestimmungsstation zu bewirken.
Die Bezugsvereinigung darf zu diesen Einheitspreisen einen Juschlag von
3 vom Hundert erheben.
Die Zuschläge, welche die Weiterverkäufer erheben dürfen, werden durch
die Landeszentralbehörden festgesetzt.
10
Die Bezugsvereinigung darf von dem Umsatz 2 vom Tausend als Ver-
mittlungsvergütung zurückbehalten. ·
Im übrigen ist der Reingewinn zur Beschaffung von Futtermitteln aus
dem Ausland nach den Weisungen des Reichskanzlers zu verwenden. Uber den
ctwa verbleibenden Rest verfügt der Reichskanzler.
& 11 .
Die Bezugsvereinigung hat die zuckerhaltigen Futtermittel an die Landes-
futtermittelstellen, an die von diesen bestimmten Stellen, an die Kommunalverbände
250“