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Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 10. Oktober 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
(Nr. 5502) Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über
Nohtabak. Vom 10. Oktober 1916.
Auf Grund des 83 Abs.2, 88 Abs. 1, 68 12, 13 der Verordnung über
Rohtabak vom 10. Oktober 1916 (Reichs--Gesetzbl. S. 1145) bestimme ich:
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Von der Beschlagnahme- und der Anzeigepflicht ist befreit:
1. Tabak, der von Verbrauchern (§ 6 Abs. 1 der Tabakzollordnung) und
von Selbstherstellern G 20 Abs. 7 der Tabakzollordnung) zum eigenen
Verbrauche gepflanzt ist;
2. Tabak, von dem gemäß §9 3 Abs. 1 der Tabaksteucrordnung die Tabak-
steuer nicht erhoben wird.
(2
Rechtsgeschäftliche Verfügungen über beschlagnahmten Tabak dürfen von
den Tabak-Handelsgesellschaften bis auf weiteres zugelassen werden, soweit sie
notwendig sind, um Verarbeitern und Kleinmengenverkäufern unter Einrechnung
ihrer Vorräte den Bedarf für höchstens vier Monate zu sichern, und wenn die
Preisvorschriften eingehalten sind.
* 3
Der Bedarf ist für Verarbeiter nach den von ihnen in der Zeit vom
1. Januar bis 31. Juli 1916 durchschnittlich verarbeiteten, für Kleinmengen-
verkäufer nach den von ihnen im gleichen Zeitraum durchschnittlich im Klein-
mengenverkauf abgegebenen Tabakmengen zu bemessen.