Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Für die Lieferung von Tabak an Händler finden die Bestimmungen in 
den 96 2, 3 sinngemäße Anwendung. 
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Die Bestimmungen in den 99 2 bis 4 gelten nicht für Lieferungsverträge 
über deutschen Rohtabak aus dem Erntejahr 1916. 
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Hersteller von Tabakerzeugnissen, die bei Inkrafttreten der Verordnung 
steueramtlich angemeldet waren, dürfen bis auf weiteres ihre Vorräte nur in 
einem ihrer durchschnittlichen Tabakverarbeitung in der Zeit vom 1. Januar bis 
31. Juli 1916 entsprechenden Umfang verarbeiten. 
Die Gesellschaften können in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen. 
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Die Auslandgesellschaft darf, abgesehen von Kleinmengenverkäufen, rechts— 
geschäftliche Verfügungen über ausländische Tabakblätter nur zulassen, wenn der 
Verkaufspreis den Einkaufspreis des Verkäufers um nicht mehr als 18 vom 
Hundert übersteigt. Gerkaufsbedingungen: Zahlung in sechs Monaten oder bar 
mit 3 vom Hundert Abzug; Freilager bis zu drei Monaten.) 
Die Auslandgesellschaft kann für besondere Fälle Ausnahmen zulassen; 
sie kann insbesondere bei Veräußerung von nicht mehr als einem Packstück einen 
höheren Juschlag bewilligen. 
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Die Inlandgesellschaft kann, abgesehen von Kleinmengenverkäufen, die 
Veräußerung von deutschen Tabakblättern aus Ernten vor dem Jahre 1916 zu— 
lassen, wenn der Verkaufspreis für gegorenen, unversteuerten, in Ballen verpackten 
Tabak 200 Mark für 50 Kilogramm nicht übersteigt. 
Beim Verkaufe von Mengen von nicht mehr als einem Packstück und zur 
Vermecidung von Härten können Ausnahmen zugelassen werden. 
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Händler, denen das Hauptamt den Kleinmengenverkauf von Tabak vor dem 
7. August 1916 gemäß 86 der Tabakzollordnung gestattet hat, können bis auf 
weiteres zollzuschlagfreien Rohtabak innerhalb der im 9 6 der Tabakzollordnung 
festgesetzten Grenzen und bis zur Höhe ihres durchschnittlichen Kleinmengenver- 
kaufs in der Jeit vom 1. Januar bis 31. Juli 1916 ohne besondere Genehmigung 
im Kleinmengenverkauf abgeben.
	        
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