Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 1161 — 
c) bei der Ausfuhr 
a) für Branntwein aus Steinobst oder Beeren und 
Liköre, wenn die Ausfuhr in Flaschen bis zu einem 
Liter oder in Fässern oder Korbflaschen bis zu 
100 Liter Raumgehalt erfolgt G 48 unter b und c 
der Branntweinsteuer-Befreiungsordnung) auf . . 0)11 Mark, 
6) für rohen und gereinigten Branntwein sowie für 
Branntwein und Branntweinerzeugnisse anderer Art 
als unter ## angegeben (& 48 unter a, d, e und 1 
der Branntweinsteuer-Befreiungsordnung), auf 0o7 „ 
d) für Branntwein, der unter amtlicher Uberwachung buch 
Verdunstung oder sonst durch natürliche Einflüsse verloren- 
geht (& 36 der Branntwein-Begleitscheinordnung, § 32 
Abs. 3 der Branntwein-Lagerordnung, 9 27 Abs. 3 der 
Branntwein-Reinigungsordnung), auf ... . . . . . . . . . . .. no 
IV. Inkrafttreten 
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1916 in Kraft, soweit 
nicht vorstehend etwas anderes bestimmt ist. 
Berlin, den 12. Oktober 1916. 
Der Reichskanzler 
Im Auftrage 
Jahn 
 
	        
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