Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 1187 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1916 
  
  
„M 236 
Jnhalt: Verordnung über den Absatz von Weißlohl. S. 1187. 
  
  
  
(Nr. 5522) Verordnung über den Absatz von Weißkohl. Vom 21. Oktober 1916. 
A. Grund der Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der 
Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) wird verordnet: 
81 
Die Reichsstelle für Gemüse und Obst kann für bestimmte, örtlich abge- 
grenzte Gebiete bestimmen, daß Weißkohl nur mit ihrer Genehmigung abgesetzt 
werden darf. JZum Absatz an Verbraucher innerhalb des Gebiets bedarf es der 
Genehmigung nicht, sofern nicht mehr als 10 Kilogramm an den gleichen Ver- 
braucher abgesetzt werden. Die Reichsstelle für Gemüse und Obst kann die 
Höchstmenge anderweit bestimmen und einen Höchstpreis für den Absatz unmittel- 
bar an die Verbraucher festsetzen. 
Soweit die Reichsstelle für Gemüse und Obst von der Befugnis des Abs. 1 
Gebrauch macht, haben die Besitzer von Weißkohl der Geschäftsabteilung der 
Reichsstelle, G. m. b. H. in Berlin auf Erfordern Auskunft über die Ware zu 
geben. Sie sind ferner verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln; der Ver- 
brauch und die Verarbeitung im eigenen Haushalt oder Betriebe bleiben zulässig, 
die Verfütterung jedoch nur, soweit der Weißkohl zum menschlichen Genusse nicht 
geeignet ist. 
82 
In den Fällen des § 1 Abs. 1 haben die Besitzer von Weißkohl auf Ver- 
langen der Reichsstelle für Gemüse und Obst die Ware an deren Geschäfts- 
abteilung, G. m. b. H. in Berlin oder die von dieser bestimmten Stellen käuflich 
zu liefern und auf Abruf zu verladen. 
Meichs-Gesecbl. 1916. 266 
Ausgegeben zu Berlin den 23. Oktober 1916.
	        
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