Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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(Nr. 5535) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Ausführungsbestimmun gen vom 
10. Oktober 1916 zu der Verordnung über Rohtabak. Vom 27. Oktober 1916. 
Ar- Grund des § 3 Abs. 2, § 8 Abs. 1, 99 12, 13 der Verordnung über 
Rohtabak vom 10. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1145) bestimme ich: 
I. Die Ausführungsbestimmungen vom 10. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 1149) zu der Verordnung über Rohtabak werden durch folgende Bestimmungen 
ergänzt: 
( 18 
Als orientalische und ihnen gleichartige Tabakblätter (6 1 Abs. 2, 92 
Abs. 3 der Verordnung) sind die Blätter der nachstehenden Tabakarten anzusehen: 
türkischer, bulgarischer, griechischer, serbischer, bosnischer, albanischer, 
montenegrinischer, herzegowinischer, rumänischer, russischer, chinesischer 
Tabak, Algiertabak, ostafrikanischer Nyassatabak und italienischer 
Basmatabak. 
819 
Als Tabake, die sowohl zur Herstellung von Zigaretten als auch von 
anderen Tabakerzeugnissen dienen (§ 12 der Verordnung) sind die nachstehend auf- 
geführten Arten anzusehen: 
Java, Virginia, Maryland, Kentucky, Birma, Nangoon, Bengalen, 
Ungao, Paraguay, deutscher Tabak. 
Soweit nicht für deutsche Grumpen und Sandblätter in den ##13 und 
23 Bestimmung getroffen ist, bleibt die Bestimmung darüber vorbchalten, in 
welchem Umfang diese Tabakarten zur Herstellung von Zigarctten verwendet 
werden dürfen. « 
820 
Die Inlandgesellschaft kann den Verkauf von Tabakrippen und Tabak— 
stengeln zulassen, wenn der Preis für lufttrockene Rippen und Stengel in Ballen 
verpackt und gepreßt in Wagenladungen von mindestens 5 Tonnen die nachstehenden 
Grenzen nicht übersteigt: 
Rippen und Stengel von deutschem 
Tabak sowie Rippen und Stengel 
von deutschem und ausländischem Ta— 
bak gemischt .. . . . . . . . .. . . . . . ... 115 Mark für 50 Kilogramm, 
Rippen und Stengel von ausländischem 
Tabak . . . .. . . . . . . . . .. . . .. . . . .. 125 ?„ » 50 ↄ 
Die Preise gelten einschließlich der Vermittlungsgebühr. Die an die Inland— 
gesellschaft zu entrichtende Gebühr ist nicht inbegriffen; sie ist von dem Käufer 
zu zahlen. Bei Verpackung in Jute oder Juteersatz wird die Verpackung als 
Rippen mitbezahlt (brutto für netto). Bei anderer Verpackung gilt der Preis 
für Reingewicht nach Abzug der Verpackung.
	        
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