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(Nr. 5535) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Ausführungsbestimmun gen vom
10. Oktober 1916 zu der Verordnung über Rohtabak. Vom 27. Oktober 1916.
Ar- Grund des § 3 Abs. 2, § 8 Abs. 1, 99 12, 13 der Verordnung über
Rohtabak vom 10. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1145) bestimme ich:
I. Die Ausführungsbestimmungen vom 10. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl.
S. 1149) zu der Verordnung über Rohtabak werden durch folgende Bestimmungen
ergänzt:
( 18
Als orientalische und ihnen gleichartige Tabakblätter (6 1 Abs. 2, 92
Abs. 3 der Verordnung) sind die Blätter der nachstehenden Tabakarten anzusehen:
türkischer, bulgarischer, griechischer, serbischer, bosnischer, albanischer,
montenegrinischer, herzegowinischer, rumänischer, russischer, chinesischer
Tabak, Algiertabak, ostafrikanischer Nyassatabak und italienischer
Basmatabak.
819
Als Tabake, die sowohl zur Herstellung von Zigaretten als auch von
anderen Tabakerzeugnissen dienen (§ 12 der Verordnung) sind die nachstehend auf-
geführten Arten anzusehen:
Java, Virginia, Maryland, Kentucky, Birma, Nangoon, Bengalen,
Ungao, Paraguay, deutscher Tabak.
Soweit nicht für deutsche Grumpen und Sandblätter in den ##13 und
23 Bestimmung getroffen ist, bleibt die Bestimmung darüber vorbchalten, in
welchem Umfang diese Tabakarten zur Herstellung von Zigarctten verwendet
werden dürfen. «
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Die Inlandgesellschaft kann den Verkauf von Tabakrippen und Tabak—
stengeln zulassen, wenn der Preis für lufttrockene Rippen und Stengel in Ballen
verpackt und gepreßt in Wagenladungen von mindestens 5 Tonnen die nachstehenden
Grenzen nicht übersteigt:
Rippen und Stengel von deutschem
Tabak sowie Rippen und Stengel
von deutschem und ausländischem Ta—
bak gemischt .. . . . . . . . .. . . . . . ... 115 Mark für 50 Kilogramm,
Rippen und Stengel von ausländischem
Tabak . . . .. . . . . . . . . .. . . .. . . . .. 125 ?„ » 50 ↄ
Die Preise gelten einschließlich der Vermittlungsgebühr. Die an die Inland—
gesellschaft zu entrichtende Gebühr ist nicht inbegriffen; sie ist von dem Käufer
zu zahlen. Bei Verpackung in Jute oder Juteersatz wird die Verpackung als
Rippen mitbezahlt (brutto für netto). Bei anderer Verpackung gilt der Preis
für Reingewicht nach Abzug der Verpackung.