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(Nr. 5538) Bekanntmachung zur Anderung der Ausführungsbestimmungen über die Einfuhr
von Margarine aus dem Ausland vom 12. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl.
S. 26). Vom 27. Oktober 1916.
W Grund des & 14 der Verordnung über Ole und Fette vom 8. November 1915
(Reichs-Gesetzbl. S. 735) in Verbindung mit der Bekanntmachung vom 12. Ja-
nuar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 25) bestimme ich:
46 4 der Ausführungsbestimmungen über die Einfuhr von Margarine aus
dem Ausland vom 12. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 26) erhält folgende
Fassung:
Die Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. soll nach Empfang der
Anzeige von der Einfuhr und, wenn eine Besichtigung vorgenommen
wird, nach der Besichtigung erklären, ob sie die Margarine übernehmen
will. Das Eigentum geht mit dem Zeitpunkt auf die Gesellschaft
über, in dem die Ubernahmeerklärung dem Veräußerer oder dem In-
haber des Gewahrsams zugeht.
II
Die Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 27. Oktober 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Pofstanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.