Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

2. Bei 
a) 
— 1211 — 
Versendung in Eisenfässern: 
Werden Eisenfässer durch den Verkäufer leihweise gestellt, so darf 
eine Mietgebühr von nicht mehr als 75 Pfennig für je 100 Kilo- 
gramm verladenes Säuregewicht einschließlich Füllgebühr berechnet 
werden. Die Eisenfässer sind innerhalb 4 Wochen, vom Tage des 
Versandes an gerechnet, zurückzuliefern. Bei verzögerter Rückgabe 
b) 
e) 
3. Bei 
darf für jedes Faß und jeden angefangenen Monat bis zu 2 Mark 
Leihgebühr berechnet werden. 
Wird bei käuflicher Uberlassung der zur Verpackung der Säure 
dienenden Eisenfässer an den Säurcempfänger die Rückgabe der 
Fässer an den Verkäufer vercinbart, so darf, sofern die Fässer in 
brauchbarer Beschaffenheit zurückgegeben werden, der Unterschied 
zwischen dem ursprünglichen Verkaufspreis und dem Rücknahme- 
preise nicht mehr betragen als die Mietgebühr nach 2 a für die 
vom Säurcempfänger beanspruchte Gebrauchszcit betragen haben 
würde. 
Bei Stellung der Eisenfässer durch den Säureempfänger darf der 
Verkäufer eine Füllgebühr von nicht mehr als 25 Pfennig für 
je 100 Kilogramm verladenes Säuregewicht berechnen. 
Versendung in Korbflaschen: 
a) Werden Korbflaschen durch den Verkäufer leihweise gestellt, so darf 
eine Mietgebühr von nicht über 
1,50 Mark das Stück für Bandeisenkorbflaschen oder Voll- 
mantelkorbflaschen, 
1 Mark das Stück für Weidenkorbflaschen 
für jeden angefangenen Jeitraum von 2 Monaten, vom Tage des 
Versandes an gerechnet, außerdem eine Füllgebühr von nicht mehr 
als 50 Pfennig für je 100 Kilogramm geliefertes Säuregewicht 
berechnet werden. 
Bei käuflicher Uberlassung der zur Verpackung der Säure dienenden 
Flaschen an den Säurcempfänger darf der Verkäufer berechnen: 
für Vollmantelkorbflaschen nicht mehr als 12 Mark das Stück, 
für Bandeisenkorbflaschen nicht mehr als 6 Mark das Stück, 
für Weidenkorbflaschen nicht mehr als 4/50 Mark das Stück, 
außerdem eine Füllgebühr von nicht mehr als 50 Pfennig für je 
100 Kilogramm geliefertes Säuregewicht. 
Wird Rückgabe der Flaschen an den Verkäufer vereinbart, 
so darf der Unterschied zwischen dem ursprünglichen Verkaufs- 
preis und dem Rücknahmepreise nicht mehr betragen als die 
Mietgebühr nach 3 a für die vom Säureempfänger beanspruchte 
Gebrauchszeit betragen haben würde.
	        
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