Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 1214 — 
bei Bandmaßen von 
50 und 40 Meter 16 Millimeter, 
30 bis einschließlich220 . ... 12 » 
15 2 .. ... . . . .. . .. 8 » 
10 » ? 7 p.............. 6 7 
6 7 v 4 p.............. 4 * 
3 und 2 2 . . . . . . . . . . . .. 2 » 
1 9............. 1,s » 
0, p.............. 1 v 
II. Im § 1, IB erhält Nr. 1 folgende Fassung: 
1. für die Gesamtlänge 
bei Kluppmaßen aus Metall von 
2 bis einschließlich 1)# Meceter 2 Millimeter, 
-- » 2 6 . . . . .. 1 
0), Meter und weniger * 0% „ 
bei Kluppmaßen aus anderem Material von 
2 bis einschließlich 1,86 Meter .. 4 Millimeter 
1,5 » - O, 2 .. .. . . . . . . ... 2 
0,, » ess 6 . . .. 1 „ 
0 0% 038388 . . . . . ... 1 
0,2 und 0)/1 p.............. 0,s 
III. Im 9 1, IB Nr. 2 werden in Zeile 4 gestrichen: 
hinter „Holz“ die Worte „außer Buchsbaumholz“. 
IV. 91, VI B IH erhält folgende Fassung: 
II. Selbsttätige Wagen 
Die Fehlergrenzen betragen: 
1. für die Wage nach Ausschaltung der selbsttätigen Einrichtung 
bei allen Wagengattungen soviel wie die unter A angegebenen Fehler- 
grenzen für die Handelswagen gleicher Art, jedoch bei einer größten 
zulässigen Last von 
weniger als 100 Gramm . . . . . . . . . . . . . 400 Milligramm; 
2. für die Wage mit der selbsttätigen Einrichtung 
bei den selbsttätigen Balkenwagen für kleinstückige Materialien mit 
Reguliereinrichtung und bei den Wagen für Thomasmehl, Zement 
und ähnliche staubende Materialien
	        
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