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Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 2. November 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
(Nr. 5551) Bekanntmachung über die Uberwachung des Verkehrs mit Seemuscheln. Vom
2. November 1916.
At Grund der Verordnung des Bundesrats über Kriegsmaßnahmen zur
Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401)
wird folgendes verordnet: g
Es wird eine Uberwachungsstelle für Seemuscheln errichtet. Ihr liegt die
Uberwachung des Fanges und des Handels mit Seemuscheln sowie der Herstellung
von Seemuschelkonserven ob. Die Uberwachungsstelle für Seemuscheln untersteht der
Aussicht des Reichskanzlers. Der Reichskanzler bestimmt das Nähere über die Leitung
und Zusammensetzung der Stelle.
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Der Erlaubnis der Uberwachungsstelle bedarf:
1. wer Seemuschelkonserven herstellt;
2. wer Seemuscheln im Großhandel von Fischern kauft.
Als Großhandel im Sinne dieser Vorschrift gilt die Abgabe von mehr
als 50 Kilogramm.
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Die Uberwachungsstelle für Seemuscheln kann Bestimmungen über den
Fang und Verkauf von Seemuscheln, über die Art der Versendung und der
Aufbewahrung sowie über die Herstellung von Seemuschelkonserven erlassen.
Sie kann den Fang und den Verkauf von Seemuscheln sowie die Her-
stellung von Seemuschelkonserven beschränken oder untersagen; sie kann auch ein-
zelne Personen vom Fange und vom Handel mit Seemuscheln oder von der
Herstellung von Seemuschelkonserven ausschließen.
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Die Uberwachungsstelle für Seemuscheln kann für Seemuscheln und See-
muschelkonserven Preise festsetzen.
Die Uberwachungsstelle für Seemuscheln kann ferner Händlern mit See-
muscheln sowie Herstellern von Seemuschelkonserven Preise vorschreiben, die nicht
überschritten werden dürfen.
(5
Die Uberwachungsstelle für Seemuscheln kann Vorschriften über den Ver-
kehr mit eingeführten Seemuscheln und eingeführten Seemuschelkonserven erlassen.