Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 1263 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1916 
AM 255 
Inhalt: Gesetz, betreffend Anderungen des Gerichtskostengesetzes, der Gebührenordnung für Rechtsanwälte und 
der Gebübrenordnung für Gerichtsvollzieher. S. 1263. — Berichtigung. S. 1264. 
  
  
  
  
  
(Nr. 5558) Gesetz, betreffend Anderungen des Gerichtskostengesetzes, der Gebührenordnung für 
Rechtsanwälte und der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher. Vom 
8. November 1916. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
Artikel I 
Das Gerichtskostengesetz wird dahin geändert: 
1. Im 979 werden im Abs. 1 Nr. 2 hinter den Worten „zu entrichtenden 
Fernsprechgebühren"" die Worte einschließlich der mit diesen Gebühren 
auf Grund des Gesetzes vom 21. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 577) 
zu erhebenden Reichsabgabe“ eingestellt. 
2. Im 9 80b werden 
a) im Abs. 1 der Satz 2 durch folgende Vorschrift ersetzt: 
Der einzelne Pauschsatz beträgt fünfzehn vom Hundert der 
zum Ansatz gelangenden Gebühr, jedoch mindestens zwanzig 
Pfennig und höchstens fünfundsiebzig Mark. 
b) im Abs. 2 das Wort „fünfzig“ durch das Wort „chtzig“ und 
ansB Wort geinhundert“ durch das Wort „einhundertfünfzig“ 
ersetzt. 
Artikel H 
Die Gebührenordnung für Rechtsanwälte wird dahin geändert: 
Im 9 76 werden 
a) im Abs. 1 hinter dem Worte „Sendungen" die Worte „und der mit 
den Postgebühren auf Grund des Gesetzes vom 21. Juni 1916 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 577) zu erhebenden Reichsabgabe“ eingestellt; 
Reichs-Gesetzbl. 1916. 286 
Ausgegeben zu Berlin den 10. November 1916.
	        
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