— 1263 —
Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
AM 255
Inhalt: Gesetz, betreffend Anderungen des Gerichtskostengesetzes, der Gebührenordnung für Rechtsanwälte und
der Gebübrenordnung für Gerichtsvollzieher. S. 1263. — Berichtigung. S. 1264.
(Nr. 5558) Gesetz, betreffend Anderungen des Gerichtskostengesetzes, der Gebührenordnung für
Rechtsanwälte und der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher. Vom
8. November 1916.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
Artikel I
Das Gerichtskostengesetz wird dahin geändert:
1. Im 979 werden im Abs. 1 Nr. 2 hinter den Worten „zu entrichtenden
Fernsprechgebühren"" die Worte einschließlich der mit diesen Gebühren
auf Grund des Gesetzes vom 21. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 577)
zu erhebenden Reichsabgabe“ eingestellt.
2. Im 9 80b werden
a) im Abs. 1 der Satz 2 durch folgende Vorschrift ersetzt:
Der einzelne Pauschsatz beträgt fünfzehn vom Hundert der
zum Ansatz gelangenden Gebühr, jedoch mindestens zwanzig
Pfennig und höchstens fünfundsiebzig Mark.
b) im Abs. 2 das Wort „fünfzig“ durch das Wort „chtzig“ und
ansB Wort geinhundert“ durch das Wort „einhundertfünfzig“
ersetzt.
Artikel H
Die Gebührenordnung für Rechtsanwälte wird dahin geändert:
Im 9 76 werden
a) im Abs. 1 hinter dem Worte „Sendungen" die Worte „und der mit
den Postgebühren auf Grund des Gesetzes vom 21. Juni 1916 (Reichs-
Gesetzbl. S. 577) zu erhebenden Reichsabgabe“ eingestellt;
Reichs-Gesetzbl. 1916. 286
Ausgegeben zu Berlin den 10. November 1916.