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Die Landeszentralbehörden können bestimmen, daß die Einfuhr nur über
einzelne, von ihnen zu bezeichnende Grenzstationen oder Grenzhäfen erfolgen darf.
Die Landeszentralbehörden können die Einfuhr noch weiter beschränken
oder verbieten.
9
Die Durchfuhr der im 9 1 genannten Waren über die Grenzen des
Deutschen Reichs ist verboten.
* 10
Aus sgenommen von diesen Bestimmungen sind geringfügige Mengen, die im
Grenzverkehre für den Verbranch im Grenzgebiet eingeführt werden, sofern die
Einfuhr nicht zu Handelszwecken erfolgt. Die Landeszentralbehörden können über
diese Einfuhr nähere Bestimmungen treffen, sie insbesondere noch weiter beschränken
oder verbieten.
Weitere Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung kann der
Reichskanzler bestimmen.
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Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde
im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.
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Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
1. wer die im § 1 vorgeschriebene Anzeige nicht rechtzeitig erstattet oder
wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht;
2. wer entgegen der Vorschrift im § 3 Satz 1 Fische in den Verkehr bringt.
Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung
bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
* 13
Die Bestimmungen treten mit dem 20. November 1916 in Kraft.
Berlin, den 13. November 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich