— 1271 —
Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
258
Inhalt: Bekanntmachung über Kunsthonig. S. 1271. — Bekanntmachung über Befreiungen vom
# * Warenumsatzstempel S. 1274. .Z
(Nr. 5561) Bekanntmachung über Kunsthonig. Vom 14. November 1916.
A# Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volks-
crnährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) wird verordnet:
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Kunsthonig darf nur in fester Form hergestellt werden; er darf nur in
fester Form und nur unter der Bezeichnung als Kunsthonig unter Ausschluß
von Bezeichnungen, die den Eindruck echter Honigware erwecken können, in den
Verkehr gebracht werden.
Kunsthonig darf zur gewerbsmäßigen Herstellung von anderen Nahrungs-
mitteln nicht verwendet werden.
(2
Der Preis für Kunsthonig in Würfeln oder Platten zu ½ Kilogramm
Reingewicht, in Pappschachteln (Kartons) verpackt, darf beim Verkaufe durch den
Hersteller an den Großhändler, vorbehaltlich der Vorschrift im Abs. 4, ein-
schließlich Verpackung 40 Mark für je 50 Kilogramm Reingewicht nicht über-
steigen. Bei anderen Verpackungen dürfen folgende Preise einschließlich Verpackung
für je 50 Kilogramm Reingewicht nicht überschritten werden bei Lieferung:
in / Kilogramm-Dosen aus Hartpapier ... 45,00 Mark
» sonstigen ½ Kilogramm-Gefäßen . . . 50,00 „
"* 1 Kilogramm-Gefäfen. 47,50 »
*? 2½ p..................... 45,00
»4 (5. Kilogramm. Brutto-Gefäße
für Postversand) 44%½ „
* 6 D .ö.. 400 *
*1. — .......... 39,50 v
Andere Packungen sind nicht zulässig.
Reichs-Gesetzbl. 1916. 289
Ausgegeben zu Berlin den 15. November 1916.