Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Die höhere Verwaltungsbehörde entscheidet endgültig über Streitigkeiten, die sich 
aus der Anordnung ergeben. 
Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als zuständige Behörde und 
als höhere Verwaltungsbehörde anzusehen ist. 
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Die Reichszuckerstelle kann von den Vorschriften dieser Verordnung mit 
Genehmigung des Präsidenten des Kriegsernährungsamts Ausnahmen zulassen. 
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Auf die Einfuhr und Durchfuhr von Kunsthonig, Zuckersirup, flüssiger 
Raffinade und ähnlichen zuckerhaltigen Aufstrichmitteln finden die Vorschriften in den 
WG27 bis 33 der Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr 
mit Zucker im Betriebsjahr 1916/17 vom 27. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 1085) entsprechende Anwendung. 
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Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend 
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 
1. wer den Vorschriften im § 1 zuwiderhandelt; 
2. wer die in den 90 2 bis 4 festgesetzten Höchstpreise überschreitet; 
3. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrags auffordert, durch den 
die Höchstpreise (§& 2 bis 4) überschritten werden, oder sich zu einem 
solchen Vertrag erbietet; 
4. wer den Vorschriften über die Einfuhr und Durchfuhr 7 in Verbindung 
mit den 9#§ 27, 28 und 33 der Ausführungsbestimmungen vom 
27. September 1916) zuwiderhandelt. 
Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die strafbare Hand- 
lung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht, eingezogen 
werden. 
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Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 14. November 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
 
	        
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