Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Die Erteilung der Erlaubnis ist davon abhängig zu machen, daß der die 
Erlaubnis Nachsuchende beim Ein- und Verkauf der Sämereien bestimmte Be- 
dingungen und Preise einhält; die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn dieser 
Verpflichtung zuwidergehandelt wird. 
§ 3 
Der durch diese Verordnung vorgeschriebenen Erlaubnis bedürfen auch 
solche Personen, denen eine Erlaubnis zum Handel auf Grund der Verordnung 
über den Handel mit Lebens- und Futtermitteln und zur Bekämpfung des Ketten- 
handels vom 24. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 581) erteilt worden ist. 
§ 4 
Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung 
zulassen; er kann Übergangsvorschriften erlassen. 
§ 5 
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 15. November 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
  
  
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.