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Die Erteilung der Erlaubnis ist davon abhängig zu machen, daß der die
Erlaubnis Nachsuchende beim Ein- und Verkauf der Sämereien bestimmte Be-
dingungen und Preise einhält; die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn dieser
Verpflichtung zuwidergehandelt wird.
§ 3
Der durch diese Verordnung vorgeschriebenen Erlaubnis bedürfen auch
solche Personen, denen eine Erlaubnis zum Handel auf Grund der Verordnung
über den Handel mit Lebens- und Futtermitteln und zur Bekämpfung des Ketten-
handels vom 24. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 581) erteilt worden ist.
§ 4
Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung
zulassen; er kann Übergangsvorschriften erlassen.
§ 5
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 15. November 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.