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Die Einfuhr von seidenen Erzeugnissen der im 9 1 bezeichneten Art, dic
höher beschwert sind, als dort vorgesehen, ist verboten. Dieses Verbot gilt auch
für die Rückeinfuhr solcher Erzeugnisse, die im Wege des zollfreien Veredelungs-
verkehrs nach dem Ausland ausgeführt und dort zu höheren Sätzen, als gemäß
1 zulässig, beschwert worden sind.
Die Vorschriften der Verordnung, betreffend Verbot der Einfuhr entbehrlicher
Gegenstände, vom 26. Februar 1916 (Reichsanzeiger Nr. 49) bleiben unberührt.
*3
Der Reichskanzler ist ermächtigt, die vorstehenden Beschwerungssätze zu
ändern; er kann Ubergangs= und Ausführungsbestimmungen erlassen und Ausnahmen
gestatten.
Der Reichskanzler kann bestimmen, daß Zuwiderhandlungen und das
Unternehmen der Juwiderhandlung mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder
mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft werden, und daß neben der
Strafe die Ware, auf die sich die Zuwiderhandlung bezicht, ohne Unterschied, ob
sie dem Täter gehört oder nicht, eingezogen wird. Er kann ferner bestimmen,
daß auf die Einziehung selbständig erkannt werden kann, wenn die Verfolgung
oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht ausführbar ist.
4
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zcitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 23. November 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
!——
Nr. 5575) Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des Bundesrats über die Verwen-
een ien fumune u Beschwerung von Seidenwaren. Vom 23. No-
vember 1916.
Auf Grund des § 3 der Verordnung des Bundesrats über die Verwendung
von Chlorzinn zur Beschwerung von Seidenwaren vom 23. November 1916
(Reichs-Gesetzbl. S. 1291) bestimme ich:
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& 2 der Verordnung des Bundesrats über die Verwendung von Chlor-
zinn zur Beschwerung von Seidenwaren findet keine Anwendung