Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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(Nr. 6581) Bekanntmachung zur Anderung des 87 der Bekanntmachung über die Uber— 
wachung des Verkehrs mit Seemuscheln vom 2. November 1916. Vom 
26. November 1916. 
A# Grund der Bekanntmachung über Kriegsmahnahmen zur Sicherung der 
Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs.Gesetzbl. S. 401) wird verordnet: 
Artikel I 
Der 97 der Bekanntmachung über die Uberwachung des Verkehrs mit 
Seemuscheln vom 2. November 1916 (Neichs-Gesetzbl. S. 1243) erhält folgende 
Fassung: 
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend 
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 
1. wer ohne die erforderliche Erlaubnis (§ 2) Seemuschelkonserven herstellt 
oder Seemuscheln kauft 
2. wer den gemäß 9 3 Abs. 1 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt; 
3. wer entgegen cinem auf Grund des §9 3 Abs. 2 erlassenen Verbote den 
Fang oder den Verkauf von Scemuscheln oder die Herstellung von 
Seemuschelkonserven betreibt; 
4. wer die nach 9 4 Abs. 1 festgesetzten Preise überschreitet oder einen 
andern zum Abschluß eines Vertrags auffordert, durch den diese 
Preise überschritten werden, oder sich zu einem solchen Vertrag erbietet; 
wer Preise, die ihm gemäß § 4 Abs. 2 von der Uberwachungsstelle 
für Seemuscheln vorgeschrieben sind, überschreitet; « 
6. wer den gemäß 95 erlassenen Bestimmungen über den Verkehr mit 
eingeführten Seemuscheln und eingeführten Seemuschelkonserven zuwider- 
handelt; 
7. wer den ihm nach § 6 Abs. 1 obliegenden Verpflichtungen zuwider- 
handelt; 
8. wer der Vorschrift im 9 6 Abs. 2 zuwider Verschwiegenheit nicht 
beobachtet. · 
In dem Falle der Nr. 8 tritt die Verfolgung nur auf Antrag des Unter- 
nehmers ein. 
Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die strafbare 
Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter 
gehören oder nicht. 
J□ 
Artikel II 
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 26. November 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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