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gegen Barzahlung geliefert werden. Streitigkeiten aus der Lieferung entscheidet
das Schiedsgericht nach & 9 Abs. 4.
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Der Reichskanzler kann nach Anhörung der Reichsstelle für Papierholz
1. die Preise für Zellstoff und für Holzschliff zur Druckpapierherstellung
sowie für Zeitungsdruckpapier festsetzen; die Preise sind Höchstpreise im
Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 ir
der Fassung vom 17. Dezember 1914 in Verbindung mit den Vo##-
ordnungen vom 21. Januar 1915 und vom 23. März 1916 (Reichs.
Gesetzbl. 1914 S. 339, 516) 1915 S. 25; 1916 S. 183);
2. die Lagerungsvergütung nach 9 9 Abs. 3 bestimmen.
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Die Reichsstelle für Papierholz kann die Befugnisse nach & 7 bis 11
auch gegenüber Vereinigungen von Betrieben derselben Art anwenden, wenn sie
hinreichende Gewähr für die erforderlichen Leistungen bieten.
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Der Reichskanzler kann Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnun
treffen.
Der Reichskanzler kann in Berücksichtigung der Kriegsverhältnisse fim
Elsaß-Lothringen besondere Vorschriften erlassen. ·
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Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünf-
zehnhundert Mark wird bestraft:
1. wer die ihm nach & 7 obliegenden Anzeigen nicht in der gesetzten
Frist erstattet oder wer wissentlich unrichtige oder unvollständige
Angaben machtz