Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Der Besitzer der zu versendenden Vorräte hat die Ortsveränderung unter 
Angabe der Mengen beiden Kommunalverbänden binnen drei Tagen anzuzeigen. 
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Der Besitzer beschlagnahmter Vorräte ist berechtigt und verpflichtet, die 
zur Erhaltung der Vorräte erforderlichen Handlungen vorzunehmen. Vor dem 
Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Transporte dürfen zu Ende geführt 
werden. 
Nimmt der Besitzer eine zur Erhaltung der Vorräte erforderliche Handlung 
binnen einer ihm von der zuständigen Behörde gesetzten Frist nicht vor, so hat 
die Behörde die erforderlichen Arbeiten auf seine Kosten durch einen Dritten vor- 
nehmen zu lassen. Der Verpflichtete hat die Vornahme auf seinem Grund und 
Boden sowie in seinen Wirtschaftsräumen und mit den Mitteln seines Betriebs 
zu gestatten. 
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Erstreckt sich ein landwirtschaftlicher Betrieb über die Grenze eines Komunal-= 
verbandes hinaus, so dürfen die beschlagnahmten Vorräte innerhalb dieses Be- 
triebs von einem Kommunalverband in den anderen gebracht werden. Mit der 
Ankunft der Vorräte in dem Bezirke des anderen Kommunalverbandes tritt dieser 
hinsichtlich der Rechte aus der Beschlagnahme an die Stelle des bisherigen 
Kommunalverbandes. Der Besitzer hat die Ortsveränderung binnen drei Tagen 
unter Angabe der Mengen beiden Kommunalverbänden anzuzeigen. 
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Zulässig sind Veräußerungen an die Reichskartoffelstelle, an die von dieser 
bezeichneten Stellen und an den Kommunalverband, für den die Vorräte beschlag- 
nahmt sind. 
Trotz der Beschlagnahme dürfen aus ihren Vorräten: 
a) Besitzer von Kohlrüben diese zu ihrer Ernährung und zur Ernährung 
der Angehörigen ihrer Wirtschaft verwenden; 
b) Gemeinden Kohlrüben zur Ernährung ihrer Einwohner verwenden. 
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Tierhalter dürfen mit Genehmigung des Kommunalverbandes Kohlrüben 
in Höhe von täglich höchstens ein Jweihundertstel ihrer Vorräte verfüttern. 
Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn die Durchhaltung der Vieh- 
bestände des Tierhalters es erfordert und dem Tierhalter andere Futterrüben zur 
Verfütterung nicht zur Verfügung stehen oder durch den Kommunalberband zur 
Verfügung gestellt werden. Bis zum 15. Dezember 1916 bedarf es dieser 
Genehmigung nicht.
	        
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