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(Nr. 5597) Bekanntmachung über das Außerkrafttreten der Verordnung, betreffend die Ein-
schränkung der Arbeitszeit in Betrieben, in denen Schuhwaren hergestellt
werden. Vom 6. Dezember 1916.
A Grund des 67 Abs. 2 der Verordnung, betreffend die Einschränkung der
Arbeitszeit in Betrieben, in denen Schuhwaren hergestellt werden, vom 14. Juni
1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 519) bestimme ich hiermit:
Die Verordnung tritt am 15. Dezember 1916 außer Kraft.
Berlin, den 6. Dezember 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
Druchfehlerberichtigung
1. Im 95 SBeile 2 der Bekanntmachung vom 4. November 1916 über
Höchstpreise für Iwiebeln (Reichs-Gesetzbl. S. 1258) ist statt „Stechzwiebeln“
zu setzen „Steckzwiebeln“.
2. In der in Nr. 273 des Reichs-Gesetzblatts (S. 1323) veröffentlichten
Bekanntmachung, betreffend die Unterstützung von Familien in den Dienst ein-
getretener Mannschaften, vom 3. Dezember 1916 ist die letzte Zeile, beginnend
mit den Worten: „Diese Bestimmung . soweit einzurücken, daß sie nur als
zu Ziffer 2 der Bekanntmachung gehörig erscheint.
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanftalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.