Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 1342 — 
(Nr. 5597) Bekanntmachung über das Außerkrafttreten der Verordnung, betreffend die Ein- 
schränkung der Arbeitszeit in Betrieben, in denen Schuhwaren hergestellt 
werden. Vom 6. Dezember 1916. 
A Grund des 67 Abs. 2 der Verordnung, betreffend die Einschränkung der 
Arbeitszeit in Betrieben, in denen Schuhwaren hergestellt werden, vom 14. Juni 
1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 519) bestimme ich hiermit: 
Die Verordnung tritt am 15. Dezember 1916 außer Kraft. 
Berlin, den 6. Dezember 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
  
Druchfehlerberichtigung 
1. Im 95 SBeile 2 der Bekanntmachung vom 4. November 1916 über 
Höchstpreise für Iwiebeln (Reichs-Gesetzbl. S. 1258) ist statt „Stechzwiebeln“ 
zu setzen „Steckzwiebeln“. 
2. In der in Nr. 273 des Reichs-Gesetzblatts (S. 1323) veröffentlichten 
Bekanntmachung, betreffend die Unterstützung von Familien in den Dienst ein- 
getretener Mannschaften, vom 3. Dezember 1916 ist die letzte Zeile, beginnend 
mit den Worten: „Diese Bestimmung . soweit einzurücken, daß sie nur als 
zu Ziffer 2 der Bekanntmachung gehörig erscheint. 
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanftalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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