— 1346 —
(Nr. 5600) Bekanntmachung, betreffend Anderung des § 13 des Bundesratsbeschlusses vom
26. März 1914 (Reichs. Gesetzbl. S. 57). Vom 9. Dezember 1916.
Der Bundesrat hat beschlossen, dem § 13 des Beschlusses vom 26. März
1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 57) folgende Fassung zu geben:
Die Landeszentralbehörden legen dem Reichskanzler (Reichsamt des Innern)
Nachweisungen über die gezahlten Aufwandsentschädigungen nebst den dazu ge-
hörigen Belegen (Anträge, Anweisungen und Quittungen der Empfänger) vor, je
nachdem die Erstattung der verauslagten Beträge erwünscht ist. Der Reichs-
kanzler (Reichsamt des Innern) veranlaßt, daß die verauslagten Beträge alsbald
den Landeskassen erstattet werden.
Berlin, den 9. Dezember 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.