Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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(Nr. 5600) Bekanntmachung, betreffend Anderung des § 13 des Bundesratsbeschlusses vom 
26. März 1914 (Reichs. Gesetzbl. S. 57). Vom 9. Dezember 1916. 
Der Bundesrat hat beschlossen, dem § 13 des Beschlusses vom 26. März 
1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 57) folgende Fassung zu geben: 
Die Landeszentralbehörden legen dem Reichskanzler (Reichsamt des Innern) 
Nachweisungen über die gezahlten Aufwandsentschädigungen nebst den dazu ge- 
hörigen Belegen (Anträge, Anweisungen und Quittungen der Empfänger) vor, je 
nachdem die Erstattung der verauslagten Beträge erwünscht ist. Der Reichs- 
kanzler (Reichsamt des Innern) veranlaßt, daß die verauslagten Beträge alsbald 
den Landeskassen erstattet werden. 
Berlin, den 9. Dezember 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
  
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.