Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 1384 — 
einer Ortskrankenkasse dieses Grenzgebiets an. Beschäftigte, die nach der Reichs- 
versicherungsordnung landkassenpflichtig wären, können in gleicher Weise einer 
Landkrankenkasse zugewiesen werden. 
Der Unternehmer kann mit Genehmigung der Hecres= oder Marinever= 
waltung über die Kassenzugehörigkeit der bei ihm beschäftigten Arbeiter eine Ver- 
einbarung mit einer anderen Krankenkasse abschließen. Gehören die Beschäftigten 
hiernach oder nach Abs. 1, 2 bercits einer Krankenkasse an, so bedarf es der 
Zustimmung dieser Kasse. Wird sie versagt, so kann sie auf Antrag des Unter- 
nehmers durch das Versicherungsamt der Kasse oder im Falle des 9 6 durch die 
danach zuständige Behörde ergänzt werden. Die Entscheidung ist endgültig. 
83 
Der Unternehmer kann für die im Ausland Beschäftigten seines Betriebs 
eine besondere Betriebskrankenkasse errichten. Er bedarf hierzu der Zustimmung 
der für den Bereich der Kasse zuständigen deutschen obersten Verwaltungsbehörde 
oder, wo eine solche nicht besteht, der dort zuständigen deutschen obersten 
Militärbehörde. 
4 
Der Grundlohn bestimmt sich nach dem wirklichen Arbeitsverdienste des 
Versicherten bis sechs Mark für den Arbeitstag (§ 180 Abs. 2, 4 der Reichs- 
versicherungsordnung). 
(5 
Im Ausland gewährt die Heeres= oder Marineverwaltung den Versicherten 
die Krankenhilfe. Die Krankenkasse hat ihr die Kosten zu erstatten. Dabei gelten 
drei Achtel des Grundlohns, nach welchem sich das Krankengeld des Versicherten 
bestimmt, als Ersatz der Kosten für die Krankenpflege. Ist der Versicherte in 
ein Krankenhaus (Lazarett) aufgenommen, so sind außerdem für den Unterhalt 
daselbst zwei Achtel des Grundlohns zu vergüten. 
Die Krankenkasse hat ferner die Kosten der Uberführung in ein inländisches 
Krankenhaus zu vergüten. 
Die Hceres= oder Marineverwaltung kann mit den Kassen etwas anderes 
vereinbaren. 
Streit über den Ersatzanspruch wird, unbeschadet des 9 6, im Spruchver- 
fahren nach der Reichsversicherungsordnung entschieden. 
86 
Wird eine besondere Vetriebskrankenkasse errichtet, so trifft die nach § 3 
zuständige deutsche oberste Verwaltungs= oder Militärbehörde Bestimmung über 
die Aufsicht, das Verfahren bei Streitigkeiten und bei Schließung der Kasse sowie 
über die zulässigen Rechtsmittel. Sie beschließt über die Genehmigung der Satzung 
und bestimmt zugleich, wann die Kasse ins Leben tritt. Sie kann die Wahl zu 
den Kassenorganen anders als nach den Grundsätzen der Verhältniswahl regeln; 
die Wahl muß jedoch geheim sein.
	        
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