Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 1399 — 
des Reichskanzlers zum Erlaß allgemeiner Anordnungen, dem Reichsschiedsgerichte 
für Kriegswirtschaft übertragen. Die Entscheidung erfolgt durch den Vor- 
sitzenden oder in dessen Vertretung durch ein Mitglied, welches die Befähigung 
zum Richteramte besitzt. 
Artikel 2 
Der Antrag auf Auflösungserklärung ist schriftlich bei dem Reichsschieds- 
gerichte für Kriegswirtschaft einzureichen. 
Artikel 3 
In dem Antrag ist der Inhalt des Vertrags darzulegen. 
Der Antrag soll ersehen lassen, ob die Auflôsungserklärung für den 
ganzen Vertrag oder nur für einzelne Teile beantragt wird. 
Im einzelnen soll der Antrag namentlich angeben: 
1. die Vertragsparteien nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und 
Staatsangehörigkeit; 
2. den Zeitpunkt der Schließung des Vertrags; 
3. den Gegenstand und den Umfang der Leistungen, auf die sich der Ver- 
trag bezieht, sowie die Höhe des Entgelts; 
4. den Zeitpunkt, in welchem der Vertrag zu erfüllen ist oder bei ordnungs- 
mäßiger Erledigung zu erfüllen gewesen wäre; 
5. die Abreden, durch welche für den Fall hoberer Gewalt, eines Krieges usw. 
die Erfüllungszeit hinausgeschoben oder in sonstiger Weise Vorsorge 
getroffen wird; falls derartige Abreden nicht getroffen sind, ist dies 
ausdrücklich zu vermerken. 
Der Antrag soll ferner angeben: 
6. inwieweit der Vertrag von der einen oder andern Seite oder von 
beiden Seiten schon erfüllt ist; 
7. inwieweit und aus welchen Gründen der Vertrag nach allgemeinen 
Rechtsgrundsätzen als fortbestehend oder hinfällig angesehen wird oder 
aus welchen Gründen in dieser Beziehung Iweifel obwalten; 
8. die Gründe, die für die Auflösungserklärung geltend gemacht werden. 
Artikel 4 
Ist eine Vertragspartei eine juristische Person, so ist außer ihrem Sitze 
tunlichst anzugeben, welchen Staaten im wesentlichen die Beteiligten angehören. 
Ist eine Vertragspartei eine Handelsgesellschaft ohne juristische Persönlichkeit, so 
ist Name, Wohnort und Staatsangehörigkeit der Mitglieder anzugeben. 
Artikel 5 
Der Antragsteller soll die ihm zugänglichen, auf den Vertrag bezüglichen 
oder sonst zur Aufklärung des Sachverhältnisses dienlichen Urkunden beifügen. 
Reichs-Gesetzbl. 1916. 319
	        
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