Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Auf Erfordern dieser Stellen oder des Reichskanzlers ist jedermann ver- 
pflichtet, binnen einer festzusetzenden Frist eine Erklärung darüber abzugeben, ob 
bei ihm die Voraussetzungen der Anmeldepflicht vorliegen sowie eine abgegebene 
Erklärung oder Anmeldung durch nähere Auskünfte zu ergänzen. 
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Die mit der Entgegennahme oder Bearbeitung der Anmeldungen befaßten 
Personen sind verpflichtet, über die aus Anlaß der Anmeldung zu ihrer Kenntnis 
gelangten Verhältnisse Verschwiegenheit zu beobachten. 
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Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Ver- 
ordnung zulassen. 
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Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis 
bis zu drei Monaten wird bestraft: 
1. wer vorsätzlich den gemäß 9 1 ergehenden Anordnungen des Reichs- 
kanzlers über die Anmeldung oder einer gemäß § 2 Abs. 2 ergehenden 
Aufforderung nicht oder nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist 
nachkommt; 
2. wer bei der Anmeldung oder bei einer nach 692 Abs. 2 abzugebenden 
Erklärung oder Auskunft wissentlich unvollständige oder unrichtige 
Angaben macht; 
3. wer den Vorschriften des & 3 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachetet. 
In dem Falle der Nr. 3 tritt die Verfolgung nur auf Antrag ein. 
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 16. Dezember 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
 
	        
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