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Auf Erfordern dieser Stellen oder des Reichskanzlers ist jedermann ver-
pflichtet, binnen einer festzusetzenden Frist eine Erklärung darüber abzugeben, ob
bei ihm die Voraussetzungen der Anmeldepflicht vorliegen sowie eine abgegebene
Erklärung oder Anmeldung durch nähere Auskünfte zu ergänzen.
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Die mit der Entgegennahme oder Bearbeitung der Anmeldungen befaßten
Personen sind verpflichtet, über die aus Anlaß der Anmeldung zu ihrer Kenntnis
gelangten Verhältnisse Verschwiegenheit zu beobachten.
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Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Ver-
ordnung zulassen.
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Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis
bis zu drei Monaten wird bestraft:
1. wer vorsätzlich den gemäß 9 1 ergehenden Anordnungen des Reichs-
kanzlers über die Anmeldung oder einer gemäß § 2 Abs. 2 ergehenden
Aufforderung nicht oder nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist
nachkommt;
2. wer bei der Anmeldung oder bei einer nach 692 Abs. 2 abzugebenden
Erklärung oder Auskunft wissentlich unvollständige oder unrichtige
Angaben macht;
3. wer den Vorschriften des & 3 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachetet.
In dem Falle der Nr. 3 tritt die Verfolgung nur auf Antrag ein.
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 16. Dezember 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich