Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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die näheren Bestimmungen zur Ausführung und Uberwachung der Einhaltung 
der Vorschriften der 99 7 bis 9, 10 bis 13; soweit dies nicht geschieht, haben 
die Kommunalverbände die Ausführung und Überwachung der Vorschriften der 
V bis 9, 10 bis 13 selbständig zu regeln und die notwendigen Einrichtungen 
zu treffen. 
* 19 
Der Reichskanzler erläßt die Bestimmungen zur Ausführung dieser Ver- 
ordnung, soweit dies nicht den Landeszentralbehörden, der Reichsbekleidungsstelle 
oder den Kommunalverbänden überlassen ist. Er kann Ausnahmen von den 
Vorschriften dieser Verordnung zulassen. 
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Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünf- 
zehntausend Mark wird bestraft: 
1. wer den Vorschriften des 97 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, & 8 Abs. 1 
bis 6, § 9, § 9a Abs. 1, 2, § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, & 11a, 
& 12 Abs. 1 Satz 2 und § 13 oder den zu diesen Vorschriften er- 
lassenen Ausführungsbestimmungen des Reichskanzlers, der Landes- 
zentralbehörden oder der von ihnen bezeichneten Behörden, der Reichs- 
bekleidungsstelle oder der Kommunalverbände zuwiderhandelt; 
2. wer der Vorschrift des 9 14 zuwider den Eintritt in die Räume, die 
Besichtigung oder die Einsicht in die Geschäftsaufzeichnungen verweigert; 
3. wer eine nach 9 14 von ihm erforderte Auskunft nicht erteilt oder 
wissentlich unwahre oder unvollständige Angaben macht; 
4. wer den Vorschriften des § 14 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet; 
5. wer den auf Grund des § pa Abs. 4 erlassenen Bestimmungen zu- 
widerhandelt. 
Im Falle der Nummer 4 tritt die Verfolgung nur auf Antrag des 
Unternehmers ein. 
Bei Zuwiderhandlungen gegen § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 9a Abs. 1, 2 
und 9 1lakönnen neben der Strafe die Waren, auf die sich die strafbare 
Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören 
oder nicht. 
§21 
« . . 13. Juni 1916 
D * · 
Die Verordnung tritt mit dem 27. Semher 19.0 in Kraft. 
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
  
  
Reichs. Gesebl. 1916. 321
	        
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