— 2 —
(Nr. 5008.) Bekanntmachung, betreffend die Fristen des Wechsel- und Scheckrechts für Elsaß-
Lothringen. Vom 6. Januar 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) im Anschluß an die Bekanntmachung vom 21. Oktober
1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 677) folgende Verordnung erlassen:
Die Fristen für die Vornahme einer Handlung, deren es zur
Ausübung oder Erhaltung des Wechselrechts oder des Regreßrechts
aus dem Scheck bedarf, werden, soweit sie nicht am 31. Juli 1914
abgelaufen waren, für die in Elsaß-Lothringen zahlbaren Wechsel oder
Schecks in der Weise verlängert, daß sie mit dem 1. Mai 1916 ab-
laufen, sofern sich nicht aus anderen Vorschriften ein späterer Ablauf
ergibt.
Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf die Frist, innerhalb
deren nach den gesetzlichen Vorschriften der Regreßpflichtige von der
Nichtzahlung des Wechsels oder Schecks zu benachrichtigen ist.
Berlin, den 6. Januar 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
(Nr. 5009) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Bekanntmachung über die Preise und
sonstigen Vergütungen für Kraftfuttermittel vom 19. August 1915 (Reichs-
Gesetzbl. S. 504). Vom 6. Januar 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund der §§ 5, 6 der Verordnung über den Verkehr
mit Kraftfuttermitteln vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 399) beschlossen,
die Bekanntmachung über die Preise und sonstigen Vergütungen für Kraftfutter-
mittel vom 19. August 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 504) wie folgt zu ergänzen:
1
Den im § 1 der Bekanntmachung genannten Gegenständen treten hinzu:
Preis für 1 Tonne
(1 000 Kilogramm)
Mark
Peluschken . ... 350
Hülsenfrüchte, die für die menschliche Ernährung nicht
geeignet ind . ... 350