Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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vom 7. Mai 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 272) wird hierdurch bekanntgemacht, daß in 
Österreich die bezeichneten Fristen, soweit sie nicht vor dem 31. Juli 1914 abge- 
laufen sind, bis zu einem Zeitpunkt, der später festgesetzt werden wird, zugunsten 
der deutschen Reichsangehörigen verlängert sind. 
Berlin, den 7. Januar 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
  
--- 
–—. 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
	        
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