Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Über die Beschwerde ent-
scheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Die Beschwerde bewirkt keinen
Aufschub.
§ 11
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehn-
tausend Mark wird bestraft, wer den Vorschriften der §§ 6, 7 oder 8 zuwiderhandelt.
§ 12
Der Reichskanzler kann von den Vorschriften dieser Verordnung Aus-
nahmen gestatten. Er kann die Preise und Lieferungsbedingungen anderweit
festsetzen. Er ist ermächtigt, die Vorschriften dieser Verordnung auf andere als
die in der Liste genannten Gegenstände auszudehnen und Preise dafür fest-
zusetzen.
§ 13
Lieferungsverträge, die vor dem Inkraftereten dieser Verordnung zu höheren
als den darin festgesetzten Höchstpreisen abgeschlossen sind, gelten mit dem In-
krafttreten dieser Verordnung als zum Hochstpreis abgeschlossen, soweit die
Lieferung zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt ist. Ein vor dem Inkraft-
treten der Verordnung gezahlter, den Höchstpreis übersteigender Preis kann
nicht zurückgefordert werden.
§ 14
Die Vorschriften dieser Verordnung finden auch Anwendung auf andere
als die im § 6 zugelassenen Mischungen von schwefelsaurem Ammoniak oder
Natrium-Ammoniumsulfat mit Superphosphaten, anderen phosphorsäurehaltigen
Düngemitteln oder mit Kali, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung hergestellt
worden sind. Bei der Berechnung des Preises, der beim Verkaufe nicht über-
schritten werden darf, sind für die einzelnen Bestandteile die in der beigefügten
Liste aufgeführten Höchstpreise maßgebend mit der Ausnahme, daß der Preis für
das kg / Kali (K2O) 20 Pfennig nicht übersteigen darf.
§ 15
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung, der § 11 mit dem
15. Januar 1916 in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des
Außerkrafttretens.
Berlin, den 11. Januar 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück