Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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§ 2  
Der Reichskanzler kann zur Berücksichtigung veränderter Gestehungskosten 
die Höchstpreise nach Anhörung von Sachverständigen abändern. 
§ 3 
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können 
zur Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in den verschiedenen Wirtschafts- 
gebieten Abweichungen von den Hochstpreisen für ihren Bezirk oder Teile ihres 
Bezirkes anordnen. Zu Abweichungen nach oben ist die Zustimmung des Reichs- 
kanzlers erforderlich. 
Sie können innerhalb der für die einzelne Käseart festgesetzten Höchstgrenze 
besondere Höchstpreise für einzelne Käsesorten festsetzen. 
Bei Verschiedenheit der Preise am Orte der landwirtschaftlichen oder ge- 
werblichen Niederlassung oder am Wohnort des Käufers und des Verkäufers 
sind die für den Ort der landwirtschaftlichen oder gewerblichen Niederlassung oder 
den Wohnort des Verkäufers geltenden Preise maßgebend. 
§ 4 
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können 
für den Verkauf durch den Handel, abgesehen von den Fällen des § 1 Abs. S, 
Zuschläge zum Herstellerpreis festsetzen. 
§ 5 
Die Herstellung von anderem Käse als dem, für den im § 1 Hoöchstpreise 
festgesetzt sind, ist verboten. 
Dies gilt nicht für Kräuterkäse und für Käse nach Roquefort-Art. 
Die Landeszentralbehörden können weitere Einschränkungen der Erzeugung 
hinsichtlich der Käsesorten und der Herstellungsmengen der einzelnen Käsesorten 
treffen. 
§ 6 
Die Vorschriften der Verordnung finden keine Anwendung auf Käse, der 
im Ausland hergestellt ist. 
Der Reichskanzler kann Bestimmungen über den Verkehr mit diesem Käse 
treffen. Soweit er von dieser Befugnis keinen Gebrauch macht, können die 
Landeszentralbehörden Bestimmungen über den Vertrieb und die Preisstellung 
dieser Käse im Kleinhandel treffen. Dabei kann bestimmt werden, daß Zuwider- 
handlungen gegen diese Bestimmungen mit Gefängnis bis zu sechs Monaten 
oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft werden. 
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