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2. Die Landgemeinden Borbeck und Altenessen sowie die bisherige Land-
gemeinde Schönefeld sind in dem Ortsklassenverzeichnisse zu streichen.
Berlin, den 14. Januar 1916.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Dr. Helfferich
(Nr. 5023) Bekanntmachung zur Herbeiführung der beschleunigten Ablieferung von Gerste
und Hafer. Vom 17. Jannar 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Zur Förderung der Lieferung von Gerste und Hafer auf Anweisung der
Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung darf eine besondere Vergütung
gezahlt werden, die für die Tonne beträgt:
1. wenn die Gerste und der Hafer bis zum 29. Februar 1916 einschließlich
bei den Proviantämtern abgeliefert oder auf der Bahn oder dem Schiffe
verladen ist: 60 Mark,
2. wenn die Ablieferung oder Verladung in der Zeit vom 1. März bis
15. März 1916 einschließlich erfolgt: 30 Mark.
Die Vergütung kann auf Antrag ausnahmsweise auch dann gewährt
werden, wenn die Ablieferung oder Verladung des rechtzeitig ausgedroschenen
Getreides nicht innerhalb der bezeichneten Fristen hat erfolgen können aus
Gründen, die der Lieferungspflichtige nicht zu vertreten hat und die außerhalb
seines Betriebs liegen. Der Antrag muß bis zum 31. März 1916 gestellt
werden.
Über alle Streitigkeiten, die die Zahlung der Vergütung betreffen, ent-
scheidet die von den Landeszentralbehörden bestimmte Behörde endgültig.