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§ 5
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 20. Januar 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
(Nr. 5029) Bekanntmachung über die Beglaubigung von Unterschriften und die Legalisation
von Urkunden in den besetzten Gebieten. Vom 20. Januar 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
In den besetzten Gebieten Belgiens und Frankreichs, soweit sie unter der
Verwaltung des Kaiserlichen Generalgouverneurs in Brüssel stehen, sind die
Präsidenten der Zivilverwaltung befugt, die nach den Vorschriften eines deutschen
Gesetzes erforderliche öffentliche Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Hand-
zeichens vorzunehmen. Für die Beglaubigung gelten die Vorschriften des § 183
des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Reichs-
Gesetzbl. 1898 S. 771) entsprechend.
Der Reichskanzler kann auch anderen Dienststellen der Zivilverwaltung
diese Befugnis verleihen.
§ 2
Die Präsidenten der Zivilverwaltung in den im § 1 bezeichneten Gebieten
sind befugt, Urkunden, die in ihrem Amtsbezirk ausgestellt oder beglaubigt sind,
zu legalisieren. Die Legalisation hat dieselbe Wirkung wie die Legalisation
durch einen Konsul oder Gesandten des Reichs.
§ 3
Der Reichskanzler kann anordnen, daß die Vorschriften der §§ 1, 2 für
andere besetzte Gebiete entsprechend gelten, und die dort zuständigen Dienststellen
bestimmen.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt, wann und inwieweit die Verordnung außer Kraft tritt.
Berlin, den 20. Januar 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.