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Artikel 2
Der § 1 Abs. 1 der Verordnung findet auf Auszahlungen, Schecks und
lurzfristige Wechsel auf die unter deutscher Verwaltung stehenden Gebiete Belgiens
und Rußlands sowie auf belgische Geldsorten und Noten keine Anwendung.
Der § 1 Abs. 2 der Verordnung findet insoweit keine Anwendung, als
über Guthaben in Belgien zum Zwecke des Erwerbes deutscher Zahlungsmittel
verfügt wird.
Artikel 3
Auf den Postanweisungs-, Postscheck-, Postnachnahme- und Postauftrags-
verkehr finden die Vorschriften der Verordnung keine Anwendung.
Berlin, den 22. Januar 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
(Nr. 5035) Bekanntmachung, betreffend Ausnahme von dem Verbote von Mitteilungen über
Preise von Wertpapieren usw., vom 22. Jannar 1916.
Auf Grund des § 1 Abs. 3 der Bekanntmachung, betreffend Verbot ven
Mitteilungen über Preise von Wertpapieren usw., vom 25. Februar 1915 (Reichs-
Gesetzbl. S. 111) wird folgendes bestimmt:
Bis auf weiteres sind Bekanntmachungen oder Mitteilungen über
die Kurse zulässig, welche gemäß § 4 der Verordnung über den Handel
mit ausländischen Zahlungsmitteln vom 20. Januar 1916 (Reichs-
gesetzb9l. S. 49) für ausländische Geldsorten und Noten sowie für
Auszahlungen, Schecks und kurzfristige Wechsel auf das Ausland
festgesetzt werden.
Berlin, den 22. Januar 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.