Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Die Verordnung zur Regelung der Preise für Schlachtschweine und für 
Schweinefleisch vom 4. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 725) sowie die Änderung 
dieser Verordnung vom 29. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 788) werden 
aufgehoben. Jedoch bleiben § 5 daselbst sowie die auf Grund des § 5 fest- 
gesetzten Preise so lange bestehen, bis die Preisfestsetzung auf Grund des § 7 
dieser Verordnung erfolgt ist. Die von den Landeszentralbehörden auf Grund 
des § 8a der Verordnung vom 29. November 1915 erlassenen Bestimmungen 
bleiben in Kraft, bis sie nach § 12 dieser Verordnung abgeändert werden. 
Berlin, den 14. Februar 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
  
  
Deu Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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