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Die Verordnung zur Regelung der Preise für Schlachtschweine und für
Schweinefleisch vom 4. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 725) sowie die Änderung
dieser Verordnung vom 29. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 788) werden
aufgehoben. Jedoch bleiben § 5 daselbst sowie die auf Grund des § 5 fest-
gesetzten Preise so lange bestehen, bis die Preisfestsetzung auf Grund des § 7
dieser Verordnung erfolgt ist. Die von den Landeszentralbehörden auf Grund
des § 8a der Verordnung vom 29. November 1915 erlassenen Bestimmungen
bleiben in Kraft, bis sie nach § 12 dieser Verordnung abgeändert werden.
Berlin, den 14. Februar 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
Deu Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.