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(Nr. 5076) Bekanntmachung über das Verbot der Verwendung von Leinöl zur Herstellung
von Druckfarben. Vom 29. Februar 1916.
A. Grund des § 3 der Verordnung über das Verbot der Verwendung von
pflanzlichen und tierischen Olen und Fetten zu technischen Zwecken vom 6. Januar
1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 3) wird folgendes bestimmt:
Artikel 1
Das Verbot des § 2 der Verordnung über das Verbot der Verwendung
von pflanzlichen und tierischen Ölen und Fetten zu technischen Zwecken vom
6. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 3) wird dahin ausgedehnt, daß Leinöl zur
Herstellung von Druckfarben jeder Art nicht verarbeitet oder sonst verwendet
werden darf.
Artikel 2
Diese Bekanntmachung tritt am 20. März 1916 in Kraft.
— Berlin, den 29. Februar 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanfstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.