Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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(Nr. 5076) Bekanntmachung über das Verbot der Verwendung von Leinöl zur Herstellung 
von Druckfarben. Vom 29. Februar 1916. 
A. Grund des § 3 der Verordnung über das Verbot der Verwendung von 
pflanzlichen und tierischen Olen und Fetten zu technischen Zwecken vom 6. Januar 
1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 3) wird folgendes bestimmt: 
Artikel 1 
Das Verbot des § 2 der Verordnung über das Verbot der Verwendung 
von pflanzlichen und tierischen Ölen und Fetten zu technischen Zwecken vom 
6. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 3) wird dahin ausgedehnt, daß Leinöl zur 
Herstellung von Druckfarben jeder Art nicht verarbeitet oder sonst verwendet 
werden darf. 
Artikel 2 
Diese Bekanntmachung tritt am 20. März 1916 in Kraft. 
— Berlin, den 29. Februar 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanfstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
	        
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