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Reichs-Gesetzblatt
Inhalt: Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des Bundesrats über die Einfuhr von pflanzlichen
und tierischen Olen und Fetten sowie Seifen vom 4. März 1916. S. 181. -
Nr. 43
(Nr. 5087) Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des Bundesrats über die Einfuhr
von pflanzlichen und tierischen Ölen und Fetten sowie Seifen vom 4. März
1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 148). Vom 8. März 1916.
Auf Grund des § 2 der Verordnung des Bundesrats über die Einfuhr
von pflanzlichen und tierischen Ölen und Fetten sowie Seifen vom 4. März 1916
(Reichs-Gesetzbl. S. 148) wird bestimmt:
§ 1
Wer aus dem Ausland pflanzliche oder tierische Öle und Fette jeder Art —
mit Ausnahme von Butter, Margarine und Schmalz — oder Seifen einführt,
ist verpflichtet, den Eingang dieser Stoffe im Inland dem Kriegsausschusse für
pflanzliche und tierische Öle und Fette, G. m. b. H. in Berlin unter Angabe der
Menge, des bezahlten Einkaufspreises und des Aufbewahrungsorts unverzüglich
anzuzeigen. Die Anzeige hat durch eingeschriebenen Brief, wenn möglich auf
einem vom Kriegsausschusse vorzuschreibenden Vordruck zu erfolgen.
Als Einführender im Sinne dieser Bestimmungen gilt, wer nach Eingang
der Ware im Inland zur Verfügung über sie für eigene oder fremde Rechnung
berechtigt ist. Befindet sich der Verfügungsberechtigte nicht im Inland, so tritt
an seine Stelle der Empfänger.
§ 2
Wer aus dem Ausland pflanzliche oder tierische Öle und Fette oder Seifen
einführt, hat sie an den Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische Öle und
Fette zu liefern. Er hat sie bis zur Abnahme durch den Kriegsausschuß mit
der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln, in handelsüblicher
Weise zu versichern und auf Abruf zu verladen. Er hat sie auf Verlangen des
Kriegsausschusses an einem von diesem zu bestimmenden Orte zur Besichtigung
zu stellen oder Proben einzusenden.
Reichs-Gesetzbl. 1916. 44
Ausgegeben zu Berlin den 9. März 1916.