Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Reichs-Gesetzblatt 
Inhalt: Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des Bundesrats über die Einfuhr von pflanzlichen 
und tierischen Olen und Fetten sowie Seifen vom 4. März 1916. S. 181. - 
  
  
  
  
Nr. 43 
  
  
  
(Nr. 5087) Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des Bundesrats über die Einfuhr 
von pflanzlichen und tierischen Ölen und Fetten sowie Seifen vom 4. März 
1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 148). Vom 8. März 1916. 
Auf Grund des § 2 der Verordnung des Bundesrats über die Einfuhr 
von pflanzlichen und tierischen Ölen und Fetten sowie Seifen vom 4. März 1916 
(Reichs-Gesetzbl. S. 148) wird bestimmt: 
§ 1 
Wer aus dem Ausland pflanzliche oder tierische Öle und Fette jeder Art — 
mit Ausnahme von Butter, Margarine und Schmalz — oder Seifen einführt, 
ist verpflichtet, den Eingang dieser Stoffe im Inland dem Kriegsausschusse für 
pflanzliche und tierische Öle und Fette, G. m. b. H. in Berlin unter Angabe der 
Menge, des bezahlten Einkaufspreises und des Aufbewahrungsorts unverzüglich 
anzuzeigen. Die Anzeige hat durch eingeschriebenen Brief, wenn möglich auf 
einem vom Kriegsausschusse vorzuschreibenden Vordruck zu erfolgen. 
Als Einführender im Sinne dieser Bestimmungen gilt, wer nach Eingang 
der Ware im Inland zur Verfügung über sie für eigene oder fremde Rechnung 
berechtigt ist. Befindet sich der Verfügungsberechtigte nicht im Inland, so tritt 
an seine Stelle der Empfänger. 
§ 2 
Wer aus dem Ausland pflanzliche oder tierische Öle und Fette oder Seifen 
einführt, hat sie an den Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische Öle und 
Fette zu liefern. Er hat sie bis zur Abnahme durch den Kriegsausschuß mit 
der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln, in handelsüblicher 
Weise zu versichern und auf Abruf zu verladen. Er hat sie auf Verlangen des 
Kriegsausschusses an einem von diesem zu bestimmenden Orte zur Besichtigung 
zu stellen oder Proben einzusenden. 
Reichs-Gesetzbl. 1916. 44 
Ausgegeben zu Berlin den 9. März 1916.
	        
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