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§ 7
Ausgenommen von den Vorschriften dieser Verordnung sind geringfügige
Mengen, die als Reiseproviant oder im Grenzverkehr aus dem Ausland ein-
geführt werden, sofern die Einfuhr nicht zu Handelszwecken erfolgt.
§ 8
Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde
und als zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.
§ 9
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu eintausend-
fünfhundert Mark wird bestraft, wer den Vorschriften im § 1 Abs. 1 Satz 1 oder
im § 2 Abs. 1 dieser Bekanntmachung zuwiderhandelt.
Neben der Strafe können bei Zuwiderhandlung gegen die Anzeige- und
Lieferungspflicht die Öle, Fette und Seifen, auf die sich die strafbare Handlung
bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
§ 10
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung, der § 9 mit
dem 12. März 1916 in Kraft.
Berlin, den 8. März 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.