Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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§ 7 
Ausgenommen von den Vorschriften dieser Verordnung sind geringfügige 
Mengen, die als Reiseproviant oder im Grenzverkehr aus dem Ausland ein- 
geführt werden, sofern die Einfuhr nicht zu Handelszwecken erfolgt. 
§ 8 
Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde 
und als zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist. 
§ 9 
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu eintausend- 
fünfhundert Mark wird bestraft, wer den Vorschriften im § 1 Abs. 1 Satz 1 oder 
im § 2 Abs. 1 dieser Bekanntmachung zuwiderhandelt. 
Neben der Strafe können bei Zuwiderhandlung gegen die Anzeige- und 
Lieferungspflicht die Öle, Fette und Seifen, auf die sich die strafbare Handlung 
bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 
§ 10 
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung, der § 9 mit 
dem 12. März 1916 in Kraft. 
Berlin, den 8. März 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
  
 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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