In der Verordnung über den Verkehr mit Kraftfuttermitteln vom
— 169 —
Artikel 1
28. Juni
5. August
1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 399, 489) werden folgende Anderungen vorgenommen:
1.
2.
Im § 1 Abschnitt C wird hinter den Worten „Getreidetreber, getrocknet,“
eingefügt „(Schlempe)".
Im § 11 Abschnitt F wird das letzte Wort „Fleischfuttermehl“ gestrichen;
hinter den Worten „Tierkörpermehl, Kadavermehl,“ werden die Worte
„deutsches Fleischfuttermehl,“ eingefügt.
3. Im § 3 Abs. 2 werden die Worte „„sowie für Mengen, die der
Anzeigepflichtige selbst verbraucht“ gestrichen.
4. § 4 Abs. 2 erhält folgenden Zusatz:
Bei gewerblichen Betrieben beschränkt sich die Befreiung von der
Überlassungspflicht auf die Mengen, welche zur Verfütterung an die
im eigenen Betriebe gebrauchten Spanntiere unbedingt erforderlich sind;
die näheren Bestimmungen hierüber erläßt die Reichsfuttermittelstelle.
Diese Vorschrift gilt nicht für gewerbliche Betriebe, welche als
Nebenbetriebe mit landwirtschaftlichen Betrieben verbunden sind, soweit
die Mengen zum Verbrauch in diesen landwirtschaftlichen Betrieben
erforderlich sind.
5. § 4 Zeile 1 erhält folgende Fassung:
„Erzeuger von nasser Kartoffelpülpe, nasser Hefe sowie von
nassen Getreide-, Bier- oder Brennereitrebern (Schlempe) haben.... “
Im § 5 Abs. 2 Satz 6 und im § 6 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort
„Bundesrate“ durch das Wort „Reichskanzler“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 16. März 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück