Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1916 
Nr. 53   
Inhalt: Bekanntmachung über Erleichterungen für Brennereien im Betriebsjahr 1916/17 bei Ver- 
arbeitung von Rüben und Rübensäften sowie Topinamburs. S. 191. 
  
  
  
  
  
  
  
  
(Nr. 5106) Bekanntmachung über Erleichterungen für Brennereien im Betriebsjahr 1916/17 
bei Verarbeitung von Rüben und Rübensäften sowie Topinamburs. 
Vom 23. März 1916. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
Für landwirtschaftliche Brennereien und für solche gewerbliche Brenmereien, 
die im letzten Jahre ihres Betriebs vor dem 1. Oktober 1914 mehlige Stoffe 
verarbeitet haben, kann das zuständige Hauptamt für das Betriebsjahr 1916/17 
die Verarbeitung von Rüben und Rübensäften — mit Ausnahme von Abläufen 
von der Zuckergewinnung (Melasse) — sowie von Topinamburs mit der Folge 
gestatten, daß hierdurch weder die Brennereiklasse geändert noch die Abgaben- 
belastung erhöht wird und daß andere Nachteile für das Betriebsjahr 1916/17 
und für später nicht entstehen. 
Die Genehmigung ist in der Regel zu versagen, wenn die zu Brennerei- 
zwecken bestimmten Zuckerrüben in landwirtschaftlichen Betrieben angebaut sind, 
die in einem der Jahre 1912, 1913, 1914 Zuckerrüben an Zuckerfabriken 
geliefert haben, oder wenn anzunehmen ist, daß die Verwertung der Zuckerrüben 
in Zuckerfabriken wirtschaftlich möglich ist. 
Soweit die Genehmigung erteilt ist, sind die Zuckerrüben von der Ver- 
pflichtung zur käuflichen Überlassung an die Bezugsvereinigung der deutschen 
Landwirte (§ 4 der Verordnung über zuckerhaltige Futtermittel vom 25. September 
1915, Reichs-Gesetzbl. S. 614) auch dann ausgenommen, wenn sie nicht in dem 
Wirtschaftsbetrieb auf Branntwein verarbeitet werden, in dem sie gewonnen sind. 
Berlin, den 23. März 1916. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Dr. Helfferich 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs-Gesetzbl. 1916. 51 
Ausgegeben zu Berlin den 25. März 1916.
	        
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