Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 198 — 
Preis fuͤr 1 Tonne 
(1000 Kilogramm) 
Mark 
60. Ist zu streichen. 
61. Torfstreu. . . ...................... .. ...... . . .. 25   1) 
62. Torfmull. ·......................... 27   2) 
ll 
§2 erhält folgenden Absatz 2: 
Bei jeder Lieferung von Futtermitteln, für die ein Höchst- oder Mindest- 
gehalt von Bestandteilen vorgesehen ist, hat der Lieferungspflichtige den Gehalt 
an den betreffenden Bestandteilen durch Vorlegung einer Analyse der zuständigen. 
landwirtschaftlichen Versuchsstation und einer Bescheinigung der Probenehmer 
über die ordnungsmäßige Probeentnahme nachzuweisen. Die Probeentnahme 
hat durch vereidigte Probenehmer oder, falls solche am Verladeorte nicht vor- 
handen sind, durch 2 Unparteiische zu erfolgen. Bei Lieferung unter 100 Zentnern 
ist der Nachweis nur auf Verlangen der Bezugsvereinigung zu führen. 
III 
Diese Bestimmungen treten am 1. April 1916 in Kraft. Die bisherigen 
Bestimmungen, insbesondere die Preise bleiben für die Lieferung maßgebend, 
soweit die Versandverfügung der Bezugsvereinigung dem Lieferungspflichtigen 
vor diesem Zeitpunkt zugegangen ist. 
Berlin, den 26. März 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
  
1) Satz 2 der bisherigen Anmerkung 2) erhält folgende Fassung: Für jeden vollen Kubikmeter mehr 
erfolgt Zuschlag von 0,75 Mark für die Tonne, für jeden vollen Kubikmeter weniger ein Abzug von 1,20 Mark 
für die Tonne. 
2) Der Preis gilt für eine Ware mit 50 vom Hundert Trockengehalt. Jeder Hundertteil Trockengehalt 
mehr oder weniger wird mit 1 Mark in Ansatz gebracht. 
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
	        
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