— 198 —
Preis fuͤr 1 Tonne
(1000 Kilogramm)
Mark
60. Ist zu streichen.
61. Torfstreu. . . ...................... .. ...... . . .. 25 1)
62. Torfmull. ·......................... 27 2)
ll
§2 erhält folgenden Absatz 2:
Bei jeder Lieferung von Futtermitteln, für die ein Höchst- oder Mindest-
gehalt von Bestandteilen vorgesehen ist, hat der Lieferungspflichtige den Gehalt
an den betreffenden Bestandteilen durch Vorlegung einer Analyse der zuständigen.
landwirtschaftlichen Versuchsstation und einer Bescheinigung der Probenehmer
über die ordnungsmäßige Probeentnahme nachzuweisen. Die Probeentnahme
hat durch vereidigte Probenehmer oder, falls solche am Verladeorte nicht vor-
handen sind, durch 2 Unparteiische zu erfolgen. Bei Lieferung unter 100 Zentnern
ist der Nachweis nur auf Verlangen der Bezugsvereinigung zu führen.
III
Diese Bestimmungen treten am 1. April 1916 in Kraft. Die bisherigen
Bestimmungen, insbesondere die Preise bleiben für die Lieferung maßgebend,
soweit die Versandverfügung der Bezugsvereinigung dem Lieferungspflichtigen
vor diesem Zeitpunkt zugegangen ist.
Berlin, den 26. März 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
1) Satz 2 der bisherigen Anmerkung 2) erhält folgende Fassung: Für jeden vollen Kubikmeter mehr
erfolgt Zuschlag von 0,75 Mark für die Tonne, für jeden vollen Kubikmeter weniger ein Abzug von 1,20 Mark
für die Tonne.
2) Der Preis gilt für eine Ware mit 50 vom Hundert Trockengehalt. Jeder Hundertteil Trockengehalt
mehr oder weniger wird mit 1 Mark in Ansatz gebracht.
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.