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Der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Mitglieder werden
vom Reichskanzler ernannt.
§ 4
Der Beirat besteht aus sechzehn Regierungsvertretern, und zwar außer
dem Vorsitzenden des Vorstandes als Vorsitzenden aus vier Königlich Preußischen,
zwei Königlich Bayerischen, einem Königlich Sächsischen, einem Königlich Württem-
bergischen, einem Großherzoglich Badischen, einem Großherzoglich Hessischen, einem
Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinschen, einem Großherzoglich Sächsischen, einem
Großherzoglich Oldenburgischen, einem Hanseatischen und einem Elsaß-Lothringischen
Regierungsvertreter. Außerdem gehören ihm drei Vertreter des Zentral--Vieh-
handelsverbandes und je ein Vertreter der Fleischverteilungsstellen von Bayern,
Württemberg und Baden, des Deutschen Landwirtschaftsrats, des Deutschen
Handelstags und des Deutschen Städtetags, ferner je zwei Vertreter der Land-
wirtschaft, des Viehhandels, des Fleischergewerbes und der Verbraucher an; der
Reichskanzler ernennt diese Vertreter und einen Stellvertreter des Vorsitzenden.
§ 5
Der Vorstand übt die Befugnisse der Reichsfleischstelle aus und führt die
laufenden Geschäfte.
Der Beirat ist über grundsätzliche Fragen zu hören. Der Zustimmung
des Beirats bedarf es zur Aufstellung der Grundsätze für die Berechnung
1. des Fleischbedarfs der Zivilbevölkerung;
2. der in jedem Bundesstaat und in Elsaß-Lothringen zuzulassenden
Schlachtungen von Vieh;
3. der Mengen und der Art des Schlachtviehs, das in den einzelnen
Bundesstaaten und in Elsaß-Lothringen für den Fleischbedarf des Heeres
und der Marine, der eigenen Zivilbevölkerung und der Zivilbevölkerung
derjenigen Gebiete aufzubringen ist, aus deren Viehbeständen der Bedarf
der eigenen Zivilbevölkerung nicht gedeckt werden kann.
Kommt zwischen Vorstand und Beirat eine Übereinstimmung nicht zustande,
so entscheidet der Bundesrat.
II. Regelung der Fleischversorgung
§ 6
Schlachtungen von Vieh, die nicht ausschließlich für den eigenen Wirtschafts-
bedarf des Viehhalters bestimmt sind, sind nur in dem von der Reichsfleischstelle
festgesetzten Umfang gestattet. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen
bestimmten Behörden haben Anordnungen zu treffen, um Schlachtungen über die