Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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§ 14 
Für das Verfahren werden Gebühren und Stempel nicht erhoben. 
Das Schiedsgericht bestimmt, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu 
tragen hat, und setzt die Höhe der Auslagen fest. Die Beitreibung erfolgt auf 
Ersuchen des Schiedsgerichts nach den landesgesetzlichen Vorschriften über die 
Beitreibung öffentlicher Abgaben. 
Die Parteien haben keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen. 
Berlin, den 30. März 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
  
— —.. — 
  
Den Wezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerci.
	        
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