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Die Festsetzung erfolgt nach Anhörung von landwirtschaftlichen oder
gärtnerischen Sachverständigen unter Berücksichtigung der Pachtpreise, die in den
Jahren 1911, 1912 und 1913 für gleiche oder ähnliche Grundstücke derselben
Gegend durchschnittlich gezahlt worden sind.
§ 2
Diese Vorschrift findet auch für die künftig zu zahlenden Preise bei Ver-
trägen, die vor Inkrafttreten dieser Bekanntmachung, aber nach dem 4. August
1914 abgeschlossen sind, derart Anwendung, daß der Pachtpreis sich für die Zeit
nach dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung nach Maßgabe des § 1 ermäßigt.
§ 3
Streitigkeiten über die Höhe der Pachtpreise werden unter Ausschluß des
Rechtswegs endgültig durch die untere Verwaltungsbehörde entschieden.
Sie kann bestimmen, daß, wer entgegen den Vorschriften der § 1 und 2
zu hohe Pachtpreise erhebt, den zuviel erhobenen Betrag in dreifacher Höhe an
die Kasse des Ortsarmenverbandes des belegenen Grundstücks zu entrichten hat.
Den zu entrichtenden Betrag setzt die untere Verwaltungsbehörde fest. Gegen
ihre Entscheidung ist binnen einer Woche Beschwerde an die höhere Verwaltungs-
behörde zulässig. Diese entscheidet endgültig. Die Beitreibung erfolgt nach den
Vorschriften über die Beitreibung öffentlicher Abgaben.
§ 4
Die Landeszentralbehörden erlassen die erforderlichen Ausführungsbe-
stimmungen. Sie bestimmen, wer als untere Verwaltungsbehörde und als
höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.
§ 5
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 4. April 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück