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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
Nr. 68
Inhalt: Bekanntmachung über die Einfuhr von Kaffee aus dem Ausland. S 245. — Bekannt-
machung über Kaffee. S. 2417. — Bekanntmachung über die Einfuhr von Tee aus dem Aus-
land. S. 250. — Bekanntmachung über Tee. S. 252. — Bekanntmachung über Zichorien-
wurzeln. S. 254.
(Nr. 5131) Bekanntmachung über die Einfuhr von Kaffee aus dem Ausland. Vom.
6. April 1916.
Auf Grund der Verordnungen des Bundesrats über Kaffee, Tee und Kakao vom
11. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 750) wird bestimmt:
4. April 1916 (Reichs--Gesetzbl. S. 233)
§ 1
Wer aus dem Ausland Kaffee, auch in Mischungen mit anderen Erzeug-
nissen, einführt, ist verpflichtet, den Eingang des Kaffees im Inland dem Kriegs-
ausschusse für Kaffee, Tee und deren Ersatzmittel, G. m. b. H. in Berlin (Kriegs-
ausschuß) unter Angabe der Menge, des bezahlten Einkaufspreises und des
Aufbewahrungsorts unverzüglich anzuzeigen; die Anzeige hat durch eingeschriebenen
Brief zu erfolgen. Dabei ist möglichst ein von dem Kriegsausschusse vorzuschreibendes
Formular zu benutzen.
Als Einführender im Sinne dieser Bestimmungen gilt, wer nach Eingang
der Ware im Inland zur Verfügung über sie für eigene oder fremde Rechnung
berechtigt ist. Befindet sich der Verfügungsberechtigte nicht im Inland, so tritt
an seine Stelle der Empfänger.
§ 2
Wer aus dem Ausland Kaffee, auch in Mischungen mit anderen Erzeug-
nissen, einführt, hat ihn an den Kriegsausschuß zu liefern. Er hat ihn bis zur
Abnahme durch den Kriegsausschuß mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kauf-
manns zu behandeln, in handelsüblicher Weise zu versichern und auf Abruf zu
verladen. Er hat ihn auf Verlangen des Kriegsausschusses an einem von diesem
zu bestimmenden Orte zur Besichtigung zu stellen.
Reichs-Gesetzbl. 1916. 69
Ausgegeben zu Berlin den 7. April 1916.