Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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§ 7 
Die Zahlung soll in der Regel bei der Abnahme, jedoch spätestens vier 
Wochen nach Abnahme erfolgen. 
§ 8 
Streitigkeiten über die aus dem § 3 sich ergebenden Verpflichtungen ent- 
scheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. 
§ 9 
Der Kriegsausschuß hat die übernommenen Vorräte nach Maßgabe der 
Bestimmungen des Reichskanzlers weiterzugeben. 
§ 10 
Der Reichskanzler kann Ausnahmen zulassen. 
§ 11 
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung 
dieser Verordnung. Sie bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde und 
als zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist. 
§ 12 
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu fünfzehn- 
tausend Mark wird bestraft, 
1. wer die ihm nach § 1 Abs. 1 oder 3 obliegende Anzeige nicht in der 
gesetzten Frist erstattet oder wissentlich unvollständige oder unrichtige 
Angaben macht; 
2. wer der Bestimmung im § 2 Abs. 1 zuwider Rohkaffee in anderer 
Weise als durch den Kriegsausschuß absetzt; 
3. wer den Verpflichtungen nach § 3 Abs. 1 zuwiderhandelt; 
4. wer den nach § 11 Satz 1 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt. 
 
§ 13 
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 6. April 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
 
	        
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