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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
Nr. 71
Inhalt: Bekanntmachung über den Verkehr mit Verbrauchszucker. S. 261.
(Nr. 5139) Bekanntmachung über den Verkehr mit Verbrauchszucker. Vom 10. April 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Zur Regelung des Verkehrs mit Verbrauchszucker (Zucker) wird eine Reichs-
zuckerstelle errichtet. Sie ist eine Behörde und besteht aus einem Vorsitzenden,
einem oder mehreren stellvertretenden Vorsitzenden und einer vom Reichskanzler
zu bestimmenden Anzahl von Mitgliedern.
Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden sowie die Mitglieder
werden vom Reichskanzler ernannt.
Die Aufsicht führt der Reichskanzler. Er erläßt die näheren Bestimmungen.
§ 2
Die Reichszuckerstelle hat für die Verteilung der Zuckervorräte auf die
Kommunalverbände (§§ 3 bis 9), gewerblichen und sonstigen Betriebe (§ 10)
sowie auf die Heeresverwaltungen und die Marineverwaltung (§ 11) zu sorgen.
§ 3
Der Reichskanzler bestimmt die Grundsätze für die Bemessung des Zucker-
verbrauchs der Zivilbevölkerung. Dabei ist der Bedarf für die Obstverwertung
im Haushalt zu berücksichtigen.
Er bestimmt ferner, nach welchen Grundsätzen die in den einzelnen Kom-
munalverbänden vorhandenen Vorräte anzurechnen sind.
§ 4
Die Reichszuckerstelle überweist den Kommunalverbänden Bezugsscheine
über die Zuckermengen, die gemäß § 3 auf jeden Kommunalverband entfallen. Die
Landeszentralbehörden können besondere Vermittlungsstellen errichten, die die auf
die Kommunalverbände ihres Bezirkes entfallende Gesamtmenge unterverteilen.
Die Kommunalverbände können den auf sie entfallenden Zucker selbst be-
ziehen oder die Bezugsscheine an den Handel weitergeben.
Reichs-Gesetzbl. 1916. 73
Ausgegeben zu Berlin den 11. April 1916.