Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Staat: 
  
  
 
 
Diese ausgefũllte Zusammenstellung ist bis spãtestens zum 30. April 1916 der Reichszuckerstelle in Berlin einzureichen 
III. 
V. 
Reg.-Bez: 
Zusammenstellung 
der am 25. April 1916 im Bezirke des Kommunalverbandes 
Anlage 2 
vorhandenen Mengen von Verbrauchszucker. 
bei Familienhaushaltungen und bei Einzelpersonen, bei 
Bäckereien, Konditoreien, Gasthäusern, Kasinos, Kantinen, 
Kaffees, Teestuben, Fremdenheimen, Anstalten usw. (Spalte 
6—9 der Ortsliste) .. . . .. . . .. . .. .. . . .. . . . . .. .. 
bei Händlern, die unmittelbar an die unter I genannten 
Verbraucher abgeben (Spalte 10 der Ortsliste). .... .. . 
III. bei Händlern, die nicht unmittelbar an die unter I ge- 
nannten Verbraucher abgeben (Spalte 11) .. .. . ... ... 
IV. bei gewerblichen Betrieben, mit Ausnahme der unter I, 
II, III und V genannten und mit Ausnahme der Zucker- 
fabriken (Spalte 12)  
bei Lagerhaltern, Spediteuren usw. (Spalte 13) 
VI. bei den Gemeindebehörden selbst 
VII. beim Kommunalverbande selbst oder bei einer vom Kom- 
munalverband eingerichteten Lebensmittelverteilungsstelle, 
soweit die Bestände nicht unter II und III angegeben sind 
Am 25. April 1916 waren Vorräte an Verbrauchszucker aller Art vorhanden 
in Gewahrsam: 
I. 
Doppelzentner 
  
  
  
Im ganzen 
für Gemeinden 
für Kommunalverbände 
  
Die Richtigkeit und Vollständigkeit wird bescheinigt. 
  
  
Zusatz: Außerdem ist, falls der Kommunalverbaud oder eine ihm zugehörige 
Gemeinde außerdem noch Eigentümer von Verbrauchszucker ist, der sich nicht in 
seinem Bezirke befindet, hierneben noch besonders diese Menge und der Ort der 
Lagerung anzugeben, und zwar 
Ort und Datum: Unterschrift des Kommunalverbandes:
	        
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